Jobcenter muss FFP2-Masken nicht bezahlen

Das Jobcenter muss Hartz-IV-Empfängern FFP2-Masken weder bereitstellen noch bezahlen. In Bezug auf FFP2-Masken sei kein besonderer Bedarf anzunehmen, da sich die Maskenpflicht nur auf das Tragen einer medizinischen Maske erstrecke und außerdem angesichts der Anschaffungskosten von unter 1 Euro pro Stück eine Selbstbeschaffung zumutbar sei, entschied das Sozialgericht Frankfurt am Main in einem Eilverfahren.

Hartz-IV-Empfänger machte FFP2-Masken als Mehrbedarf geltend

Der Antragsteller bezieht Grundsicherungsleistungen (Hartz IV). Er verlangte in einem gerichtlichen Eilverfahren unter Berufung auf einen Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.02.2021 (Az.: S 12 AS 213/21 ER, BeckRS 2021, 159), das Jobcenter zur vorläufigen Gewährung von 20 FFP2-Masken wöchentlich oder des zur Selbstbeschaffung erforderlichen Geldbetrages zu verpflichten.

SG sieht keinen Mehrbedarf für FFP2-Masken

Das Sozialgericht hat den Eilantrag abgelehnt, da die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs nicht gegeben seien. In Bezug auf FFP2-Masken sei kein besonderer Bedarf anzunehmen, da nach den in Hessen geltenden Rechtsverordnungen mit Ausnahme von Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen keine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske, sondern lediglich in einigen Bereichen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil) als Mund-Nasen-Bedeckung bestehe.

Alle gleichermaßen von Maskenpflicht betroffen

Die Auffassung des Sozialgerichts Karlsruhe werde nicht geteilt, dass der Benutzer einer OP-Maske anstelle einer FFP2-Maske aufgrund der geringeren Schutzwirkung gegen Strafgesetze (Körperverletzung) verstoße und sich daraus ein besonderer Bedarf ergeben könnte. Es liege auch kein besonderer Bedarf im Einzelfall vor, da die Verpflichtung zum Tragen von medizinischen Masken alle Leistungsberechtigten und auch die Nichtleistungsberechtigten gleichermaßen beim Betreten bestimmter Einrichtungen treffe.

Selbstbeschaffung von FFP2-Masken zumutbar

Ein besonderer Bedarf sei nicht unabweisbar, da er durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Leistungsberechtigten gedeckt sei. Für Bezieher von Grundsicherungsleistungen bestehe nach der Corona-Schutzmaskenverordnung ein Anspruch auf einmalig 10 FFP2-Masken, die jeweils dreimalig wiederverwendet werden könnten. Zudem fielen aufgrund der derzeit geltenden Corona-Maßnahmen vom Regelbedarf umfasste Bedarfe wie Freizeit, Unterhaltung und Kultur, Verkehr, andere Waren und Dienstleistungen sowie Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen zumindest anteilig weg, sodass FFP2-Masken unter Berücksichtigung der derzeitigen Anschaffungskosten von unter 1 Euro pro Stück, auch bei Verwendung jeweils einer frischen Maske werktags, selbst beschafft werden könnten.

SG Frankfurt a. M., Beschluss vom 09.03.2021 - S 9 AS 157/21 ER

Redaktion beck-aktuell, 23. März 2021.