Erstattung von Mutterschutzlohn wegen Beschäftigungsverbots nur mit Attest

Ein Arbeitgeber ist mit einem Eilantrag gegen die Krankenkasse seiner Arbeitnehmerin, einer stillenden Zahnärztin, auf Erstattung von Mutterschutzlohn gescheitert. Das Sozialgericht Frankfurt am Main konnte mangels ärztlichen Attests über den konkreten Stillumfang und etwaige durch die Tätigkeit der Mutter bedingte Gesundheitsgefahren nicht nachvollziehen, warum eine Beschäftigung der Zahnärztin ab dem 13. Monat nach Geburt nicht möglich gewesen sein soll.

Streit um Lohn einer stillenden Zahnärztin

Der Antragsteller betreibt eine Zahnarztpraxis für ästhetische Zahnheilkunde in Frankfurt am Main. Er fordert von der gesetzlichen Krankenkasse seiner angestellten Zahnärztin die Erstattung von knapp 200.000 Euro für die Zahlung eines monatlichen Mutterschutzlohnes in Höhe von fast 25.000 Euro seit März 2020, da seine Arbeitnehmerin ihr im März 2019 geborenes Kind über das erste Lebensjahr hinaus weiterhin stille und daher nicht beschäftigt werden dürfe. Die Krankenkasse lehnte eine Erstattung ab, da das Mutterschutzgesetz einen Schutz der stillenden Frau durch Gewährung von Stillpausen nur innerhalb der ersten zwölf Monate nach der Geburt vorsehe.

Nachweis über Beschäftigungsverbot während Stillzeit fehlt

Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es fehle der Nachweis über ein Beschäftigungsverbot für die Stillzeit. Die Arbeitnehmerin habe kein ärztliches Attest über den konkreten Stillumfang sowie etwaige, von ihrer Arbeit als Zahnärztin ausgehende gesundheitliche Gefährdungen vorlegen können. Auch mit der vom Gericht angeforderten eidesstattlichen Versicherung habe sie keine konkreten Stillzeiten während ihrer Arbeitszeit glaubhaft machen können, zumal ihr Kind tagsüber in einer Kindertagesstätte betreut werde.

SG verwundert über Entgeltfortzahlung trotz Nichterbringung der Arbeitsleistung

Der Antragsteller habe nicht nachweisen können, dass eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen zur Vermeidung von gesundheitlichen Gefährdungen seiner Arbeitnehmerin nicht möglich oder aufgrund unverhältnismäßigen Aufwandes unzumutbar sei. Weshalb ein Arbeitgeber die Nichterbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung bei gleichzeitiger Fortzahlung eines derart hohen Entgeltes ohne Weiteres akzeptiert, erschließe sich dem Gericht in keiner Weise.

Keine einstweilige Anordnung mangels Eilbedürftigkeit

Darüber hinaus hat das SG ausgeführt, dass eine einstweilige Anordnung für Zeiträume, die vor Antragstellung bei Gericht liegen, regelmäßig ausscheide. Eine dringende Notlage, die eine sofortige Entscheidung erfordert, sei für vergangene Zeiträume nicht gegeben. Eine Gefährdung der Existenz könne rückwirkend nicht behoben werden. Ferner sei der pauschale Hinweis des Antragstellers auf eine bestehende oder drohende wirtschaftliche Notlage auch in Pandemiezeiten nicht ausreichend, um die Eilbedürftigkeit glaubhaft zu machen.

SG Frankfurt a. M., Beschluss vom 24.11.2020 - S 34 KR 2391/20 ER

Redaktion beck-aktuell, 18. Januar 2021.