SG Frank­furt am Main: Job­cen­ter muss Kos­ten für Co­ro­na-Test nicht über­neh­men

Das Job­cen­ter muss die Kos­ten für einen Co­ro­na-Test nicht be­zah­len. Dies geht aus einem Be­schluss des So­zi­al­ge­richts Frank­furt am Main vom 26.03.2020 her­vor. Nach der Ent­schei­dung sei viel­mehr die ge­setz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung zu­stän­dig. Au­ßer­dem ent­schie­den die Rich­ter, dass sich aus der Co­ro­na-Krise kein Mehr­be­darf für Ver­brauchs­gü­ter und Le­bens­mit­tel er­gibt (Az.: S 16 AS 373/20 ER).

Job­cen­ter nicht zu­stän­dig

Der 45-jäh­ri­ge An­trag­stel­ler be­zieht Grund­si­che­rungs­leis­tun­gen (Hartz IV) und hatte in dem ge­richt­li­chen Eil­ver­fah­ren ver­langt, das Job­cen­ter zur vor­läu­fi­gen Über­nah­me der Kos­ten in Höhe von 200 Euro zu ver­pflich­ten. Das Job­cen­ter sei nicht der zu­stän­di­ge Leis­tungs­trä­ger, son­dern die ge­setz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung, deren Ver­si­che­rungs­schutz ihm als Be­zie­her von Grund­si­che­rungs­leis­tun­gen zu­kom­me, ent­schied das So­zi­al­ge­richt. Im Üb­ri­gen habe der An­trag­stel­ler selbst mit­ge­teilt, dass er nach den An­ga­ben des Ge­sund­heits­am­tes nicht zu einer Ri­si­ko­grup­pe ge­hö­re. Daher sei der Test für ihn nicht not­wen­dig. Er habe kei­nen An­spruch dar­auf, bes­ser ge­stellt zu wer­den als der Per­so­nen­kreis ge­setz­lich Kran­ken­ver­si­cher­ter.

Kein Mehr­be­darf für Ver­brauchs­gü­ter und Le­bens­mit­tel

Das Ge­richt hat auch das wei­te­re Be­geh­ren des An­trag­stel­lers ab­ge­lehnt, das auf die Ver­pflich­tung des Job­cen­ters zur vor­läu­fi­gen Ge­wäh­rung eines Mehr­be­darfs in Höhe von 100 Euro für Er­näh­rungs­kos­ten, die durch die Co­ro­na-Krise er­höht seien, ge­rich­tet war. Der An­trag­stel­ler könne den Er­werb von Le­bens­mit­teln aus dem Re­gel­be­darf be­strei­ten, und zwar auch in der der­zei­ti­gen Kri­sen­si­tua­ti­on. Die Vor­aus­set­zun­gen für die Ge­wäh­rung eines Mehr­be­darfs lägen nicht vor. Der An­trag­stel­ler habe nur be­haup­tet, dass er es als Hartz-IV-Emp­fän­ger zu­neh­mend schwe­rer habe, sich zu er­näh­ren. Es be­stün­den je­doch bei Ver­brauchs­gü­tern und Le­bens­mit­teln keine Ver­sor­gungs­eng­päs­se. Dies gelte auch für sol­che Waren und Le­bens­mit­tel, deren Er­werb Be­zie­her von Grund­si­che­rungs­leis­tun­gen aus dem Re­gel­be­darf be­strei­ten müs­sen.

SG Frankfurt a. M., Beschluss vom 26.03.2020 - S 16 AS 373/20 ER

Redaktion beck-aktuell, 16. April 2020.

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