SGB-II-Leistungen im Eilverfahren begehrt
Der Antragsteller hält sich seit 1994 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Er beantragte Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) beim Jobcenter Wuppertal. Dieses lehnte den Leistungsantrag ab, da sich der Antragsteller nur zum Zweck der Arbeitsuche in Deutschland aufhalte. Ein Daueraufenthaltsrecht habe er nicht nachgewiesen, da unklar sei, ob er sich ununterbrochen in Deutschland aufgehalten habe. Der Antragsteller stellte am 27.03.2020 einen Antrag auf sozialgerichtlichen Eilrechtsschutz mit dem Ziel vorläufiger Leistungsgewährung.
SG Düsseldorf: Existenzminimum in Deutschland zu sichern
Das SG Düsseldorf sprach dem Antragsteller vorläufige Leistungen in Höhe des Regelbedarfs zu. Unabhängig vom Vorliegen eines Daueraufenthaltsrechts müsse das Existenzminimum gesichert werden. Der Antragsteller sei unstreitig hilfebedürftig. Hätte er keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, so hätte er einen Leistungsanspruch nach dem SGB XII (Sozialhilfe).
Pandemielage schließt Verweis auf Rückkehr in Heimatland aus
Das Jobcenter müsse zunächst als zuerst angegangener Träger die existenzsichernden Leistungen erbringen, zumal die Einschränkungen des öffentlichen Lebens die Situation von Wohnungslosen besonders erschweren. Dabei könne der Antragsteller wegen der COVID-19-Pandemielage nicht darauf verwiesen werden, in sein Heimatland zurückzureisen und dort Leistungen zu beantragen.