Renovierung im Haus des Schwiegersohns kein Arbeitsunfall

Für "familiäre Gefälligkeiten" besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Das SG Düsseldorf versagte aus diesem Grund einem Mann die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall, den er bei Renovierungsarbeiten für die Familie seiner Tochter im Haus seines Schwiegersohns erlitten hatte.

Bei Renovierungsarbeiten für die Familie seiner Tochter im Haus seines Schwiegersohnes verletzte sich ein 51-Jähriger erheblich. Den Unfall wollte er von der Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anerkannt haben. Das lehnte diese aber ab. Angesichts der engen familiären Sonderbeziehung sei keine "Wie-Beschäftigung" gegeben.

Die Klage des Schwiegervaters hatte beim SG Düsseldorf keinen Erfolg (Urteil vom 30.05.2023 S 6 U 284/20rechtskräftig). Auch dieses verneinte einen Arbeitsunfall im Rahmen einer "Wie-Beschäftigung". Die Grundsätze der "Wie-Beschäftigung" bezögen diejenigen in den Versichertenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung ein, die in fremdnütziger Weise "wie ein Beschäftigter tätig werden". Zwar könnten grundsätzlich auch Verwandtschafts-, Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste eine "Wie-Beschäftigung" begründen – nicht aber, wenn die zum Unfall führende Tätigkeit nach Art, Umfang und Dauer durch das verwandtschaftliche Verhältnis geprägt sei.

Erleide jemand bei der Ausübung von Renovierungsarbeiten im Haus des Schwiegersohns – in dem auch die eigene Tochter und das Enkelkind leben – einen Unfall, so handele es sich lediglich um eine familiäre Gefälligkeit. Das Gericht berücksichtigte auch, dass Eltern und Kinder gemäß § 1618a BGB in einem besonderen Pflichtverhältnis zueinander stehen. 

SG Düsseldorf, Urteil vom 30.05.2023 - S 6 U 284/20

Redaktion beck-aktuell, hs, 4. April 2024.