Bei Renovierungsarbeiten für die Familie seiner Tochter im Haus seines Schwiegersohnes verletzte sich ein 51-Jähriger erheblich. Den Unfall wollte er von der Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anerkannt haben. Das lehnte diese aber ab. Angesichts der engen familiären Sonderbeziehung sei keine "Wie-Beschäftigung" gegeben.
Die Klage des Schwiegervaters hatte beim SG Düsseldorf keinen Erfolg (Urteil vom 30.05.2023 – S 6 U 284/20, rechtskräftig). Auch dieses verneinte einen Arbeitsunfall im Rahmen einer "Wie-Beschäftigung". Die Grundsätze der "Wie-Beschäftigung" bezögen diejenigen in den Versichertenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung ein, die in fremdnütziger Weise "wie ein Beschäftigter tätig werden". Zwar könnten grundsätzlich auch Verwandtschafts-, Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste eine "Wie-Beschäftigung" begründen – nicht aber, wenn die zum Unfall führende Tätigkeit nach Art, Umfang und Dauer durch das verwandtschaftliche Verhältnis geprägt sei.
Erleide jemand bei der Ausübung von Renovierungsarbeiten im Haus des Schwiegersohns – in dem auch die eigene Tochter und das Enkelkind leben – einen Unfall, so handele es sich lediglich um eine familiäre Gefälligkeit. Das Gericht berücksichtigte auch, dass Eltern und Kinder gemäß § 1618a BGB in einem besonderen Pflichtverhältnis zueinander stehen.