SG Düsseldorf: Medikamentenregress gegen Arzt wegen Voltaren-Verordnungen rechtmäßig

Ein Arzt muss Schadensersatz leisten, weil er zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse das Präparat "Voltaren Emulgel" verordnet hatte. Dies hat das Sozialgericht Düsseldorf mit rechtskräftigem Urteil vom 10.05.2017 entschieden und die Klage des Arztes gegen die Regressforderung abgewiesen. Das Medikament unterfalle grundsätzlich dem Verordnungsausschluss. Ein Ausnahmefall sei nicht gegeben gewesen (Az.: S 2 KA 37/16).

Arzt verordnete Voltaren Emulgel zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse

Der 67-jährige Kläger verordnete zahlreichen Patienten das Präparat Voltaren Emulgel zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse. Es wurde eine Prüfung der Verordnungen veranlasst. Die Beklagte, die Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen Nordrhein, etzte einen Regress in Höhe von rund 600 Euro fest. Nach der aktuellen Rechtslage dürfe das Medikament mit dem Wirkstoff Diclofenac nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse verordnet werden. Der Kläger wandte sich gegen den Regress mit dem Argument, dass er das Medikament nur bei bestimmten orthopädischen Beschwerden aufgeschrieben habe. Dies habe er nur in Ausnahmefällen gemacht.

SG: Präparat Voltaren Emulgel fällt unter Verordnungsausschluss

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte fordere von dem Arzt zu Recht Ersatz des Schadens, der durch die nicht gerechtfertigte Verordnung der Medikamente entstanden sei. Grundsätzlich falle das Präparat Voltaren Emulgel unter den Verordnungsausschluss. In medizinisch begründeten Einzelfällen dürfe das Medikament ausnahmsweise mit entsprechender Begründung verordnet werden. Die Begründung der Verordnung sei in der Patientenakte zu dokumentieren.

Kein Ausnahmefall: Verordnungsbegründung in Dokumetation unzureichend 

Nach Prüfung einiger Auszüge von Patientenkarteikarten genüge die Dokumentation des Klägers diesen Anforderungen nicht. Eine Begründung dafür, dass eine verordnungsfähige Behandlungsalternative nicht möglich sei und daher ausnahmsweise das Voltaren Emulgel zu verordnen sei, sei nicht dokumentiert. Die streitigen Verordnungen wären daher allenfalls als Privatrezept auszustellen gewesen.

SG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2017 - S 2 KA 37/16

Redaktion beck-aktuell, 7. März 2018.

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