SG Düsseldorf: Krefeld Pinguine müssen Risikozuschläge für gesetzliche Unfallversicherung zahlen

Die Krefeld Pinguine, ein Profi-Eishockeyverein, müssen zusätzlich zum Gefahrentarif Risikozuschläge an den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zahlen. Dies hat das Sozialgericht Düsseldorf mit rechtskräftigem Urteil vom 17.11.2017 entschieden. Die Erhebung der Zuschläge sei nicht zu beanstanden (Az.: S 6 U 460/14).

Profi-Eishockeyverein wehrt sich gegen Risikozuschläge für Unfallversicherung

Die Krefeld Pinguine sind als Profisportverein unfallversichertes Mitglied bei der beklagten Verwaltungsberufsgenossenschaft. Die Beklagte hat von der Klägerin zusätzlich zu dem anhand von Gefahrentarifen erhobenen Beitrag einen Beitragszuschlag für das Jahr 2012 in Höhe von über 15.000 Euro gefordert. Die Klägerin meinte, dass dies rechtswidrig sei, da die Beklagte zwar Zuschläge erhebe, jedoch keine Nachlässe gewähre. Überdies sei lediglich ein Versicherungsfall als Basis für den erhobenen Zuschlag zugrunde gelegt worden. Außerdem habe die Klägerin als professioneller Eishockeyverein keine Möglichkeit, präventiv Gefährdungsrisiken - namentlich Fouls gegnerischer Spieler - entgegenzuwirken und damit Beitragszuschläge zu verhindern.

SG: Beitragszuschlag nicht zu beanstanden

Das SG hat die Klage abgewiesen. Der Beitragszuschlag sei zutreffend festgesetzt worden. Die Berufsgenossenschaften dürften unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge auferlegen und Nachlässe bewilligen. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin könnten die Berufsgenossenschaften sich auch für nur eines von beiden oder eine Kombination entscheiden. Auch sei die Erhebung eines Zuschlags aufgrund eines einzigen Unfalls im Jahr, der in den Verantwortungsbereich des Unternehmens falle, möglich. Dass die Klägerin in Bezug auf Prävention in dieser Sportart chancenlos sei, führe ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit, da das Gericht nur überprüfen könne, ob die Handhabung im Hinblick auf die Gesamtheit aller Mitgliedsunternehmen geeignet sei, den verfolgten Zielen zu dienen. Der Gesetzgeber habe dabei den Berufsgenossenschaften einen weiten Spielraum eingeräumt.

SG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2017 - S 6 U 460/14

Redaktion beck-aktuell, 7. März 2018.

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