SG Düsseldorf: Krankenkasse muss bei anderen Therapieoptionen keine Cannabisbehandlung bezahlen

Ein an Polyarthritis und Morbus Bechterew erkrankter Patient hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine therapeutische Cannabisversorgung, solange eine anerkannte Behandlung zur Verfügung steht. Dies hat das Sozialgericht Düsseldorf in einem Eilverfahren mit nicht rechtskräftigem Beschluss vom 08.08.2017 entschieden (Az.: S 27 KR 698/17 ER, BeckRS 2017, 121823).

Sachverhalt

Der Antragsteller leidet an Polyarthritis und Morbus Bechterew. Er machte geltend, dass die Standardtherapien bei ihm schwerwiegende Nebenwirkungen ausgelöst hätten. Seit dem Beginn der Cannabisbehandlung im Jahr 2008 habe er keine Krankheitsschübe mehr gehabt, die Schmerzen und sonstigen Nebenwirkungen seien zurückgegangen. Er habe zuletzt für etwa zwei Monate rund 2.100 Euro für Cannabismedikamente finanzieren müssen und könne dies nicht mehr. Die BKK lehnte die Kostenübernahme ab. Es sei auf Grundlage der ärztlichen Unterlagen unklar, welche Therapieoptionen der Antragsteller ausprobiert habe. Der Antragsteller begehrte Eilrechtsschutz vor dem Sozialgericht.

SG: Erkrankung des Klägers kann mit Standardtherapie behandelt werden

Das Sozialgericht hat den Eilantrag zurückgewiesen. Eine Kostenübernahme für Cannabis setze voraus, dass bei einer schwerwiegenden Erkrankung entweder keine anerkannte Behandlung zur Verfügung stehe oder eine solche nach der begründeten Einschätzung des behandelnden Arztes im konkreten Fall nicht in Betracht komme. Zusätzlich müsse die Aussicht auf eine positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bestehen. Für die schwerwiegende Erkrankung des Antragstellers stünden jedoch den medizinischen Standards entsprechende Leistungen zur Verfügung, wie etwa eine Therapie mit MTX oder Immunsuppressiva.

Aktuelle Behandlungsoptionen vorliegend nicht ausgeschöpft

Den vorliegenden medizinischen Unterlagen sei auch keine begründete Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes zu entnehmen, dass eine entsprechende Therapie beim Antragsteller nicht zur Anwendung kommen könne. Eine Rheumabasistherapie liege beim Antragsteller schon mindestens 16 Jahre zurück. Unter Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts könne nicht angenommen werden, dass alle aktuellen Behandlungsoptionen ausgeschöpft seien.

SG Düsseldorf, Beschluss vom 08.08.2017 - S 27 KR 698/17 ER

Redaktion beck-aktuell, 29. August 2017.

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