Karlsruhe soll sich mit Höhe der Leistungen für Asylbewerber beschäftigen

Sind die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die alleinstehende Flüchtlinge in Gemeinschaftsunterkünften erhalten, mit dem Grundgesetz vereinbar? Das Sozialgericht Düsseldorf zweifelt daran und hat das Bundesverfassungsgericht um Klärung dieser Frage gebeten. Es hält es für verfassungswidrig, dass alleinstehende Asylbewerber in Gemeinschaftsunterkünften weniger Geld erhalten als außerhalb solcher Einrichtungen Lebende.

Alleinstehender Asylbewerber erhält 382 Euro monatlich

Der 39 Jahre alte, aus Sri Lanka stammende, alleinstehende Kläger lebt in einer Gemeinschaftsunterkunft in Tönisvorst. Er erhielt zur Deckung seines Lebensunterhalts von der Stadt Tönisvorst als zuständigem Leistungsträger Geld- und Sachleistungen nach § 2 AsylbLG in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 (382 Euro monatlich). Diese gilt außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften nur für Menschen in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft.

Alleinstehende außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften erhalten 10% mehr

Die Leistungen an den Kläger sind, wie seit 2019 im AsylbLG vorgesehen, gegenüber den Beträgen der Regelbedarfsstufe 1 (424 Euro monatlich), die für Alleinstehende außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften gilt, um 10% gekürzt. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Bewohner gemeinsam einkaufen und kochen können und so Geld sparen – nach Auffassung der Gesellschaft für Freiheitsrechte eine falsche Vorstellung. "Das Bild des Ehepaares, das aus einem Topf wirtschaftet, geht völlig an der Realität in den Unterkünften vorbei", erklärte Verfahrenskoordinatorin Sarah Lincoln. Die Bewohner seien sich in der Regel fremd, sprächen unterschiedliche Sprachen und wechselten oft. Außerdem lebten sie nicht freiwillig unter einem Dach. Sie verbinde allein, dass sie in Deutschland Zuflucht suchten.

Grundrecht auf menschenwürdiges Existenzminimum verletzt?

Die 17. Kammer des SG Düsseldorf sieht dies wohl ähnlich: In der Kürzung liege eine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sowie des Allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, meint es.

SG Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2021 - S 17 AY 21/20

Redaktion beck-aktuell, 19. April 2021 (ergänzt durch Material der dpa).