SG Düs­sel­dorf: Ver­letz­ten­ren­te lebt nach Ka­pi­tal­ab­fin­dung mit jähr­li­chen Ren­ten­er­hö­hun­gen wie­der auf

Eine Ver­letz­ten­ren­te kann nach einer Ka­pi­tal­ab­fin­dung durch Er­rei­chen der Schwer­ver­letz­ten­ei­gen­schaft wie­der auf­le­ben. Wenn dies ge­schieht, dann unter Be­rück­sich­ti­gung der jähr­li­chen Ren­ten­er­hö­hun­gen. Das hat das So­zi­al­ge­richt Düs­sel­dorf auf Klage eines 52-jäh­ri­gen ehe­ma­li­gen Pro­fi­sport­lers aus Kre­feld ent­schie­den, der sich gegen einen ab­leh­nen­den Be­scheid der Ver­wal­tungs-Be­rufs­ge­nos­sen­schaft (VBG) ge­wandt hatte (Ur­teil vom 08.05.2018, Az.: S 1 U 162/17, - nicht rechts­kräf­tig).

Klä­ger be­kommt zu­nächst Ka­pi­tal­ab­fin­dung statt Rente

Der Klä­ger er­litt 1985 und 2001 auf­grund von Ar­beits­un­fäl­len eine Min­de­rung der Er­werbs­tä­tig­keit (MdE) von je­weils zehn Pro­zent. Die VBG ge­währ­te eine Rente auf un­be­stimm­te Zeit. Der Klä­ger be­an­trag­te an­stel­le der Rente eine Ka­pi­tal­ab­fin­dung, die er in Höhe von rund 46.000 Euro er­hielt. Die Rente en­de­te damit. Bei wei­te­ren Ar­beits­un­fäl­len ver­letz­te sich der Klä­ger so, dass er als Schwer­ver­letz­ter galt.

Streit um Ein­be­zug der jähr­li­chen Ren­ten­er­hö­hung bei Wie­der­auf­le­ben der Rente

Die VBG be­wil­lig­te dar­auf­hin ein Wie­der­auf­le­ben der Rente. Dabei rech­ne­te sie die Ka­pi­tal­ab­fin­dung auf die ak­tu­el­le Rente an. Von der An­rech­nung aus­ge­nom­men wurde das, was der Klä­ger ohne die Ka­pi­tal­ab­fin­dung in der Zwi­schen­zeit an Rente er­hal­ten hätte. Dabei be­rück­sich­tig­te die VBG aber keine Ren­ten­er­hö­hun­gen. Da­ge­gen wand­te sich der Klä­ger. Bei Be­rück­sich­ti­gung der jähr­li­chen Ren­ten­er­hö­hun­gen sei der auf seine jet­zi­ge Rente an­zu­rech­nen­de Be­trag ge­rin­ger.

SG: Klä­ger zu stel­len als hätte es die Ka­pi­tal­ab­fin­dung nicht ge­ge­ben

Die Erste Kam­mer des So­zi­al­ge­richts Düs­sel­dorf folg­te der Ar­gu­men­ta­ti­on des Klä­gers. Der Ge­setz­ge­ber sei davon aus­ge­gan­gen, dass Schwer­ver­letz­te auf eine mo­nat­li­che Rente an­ge­wie­sen seien, da sie nicht ohne Wei­te­res einer Er­werbs­tä­tig­keit nach­ge­hen könn­ten. Der Ge­setz­ge­ber habe daher die Mög­lich­keit ge­schaf­fen, dass die Rente bei Er­rei­chen der Schwer­ver­letz­ten­ei­gen­schaft wie­der­auf­le­be. Dabei solle der Be­trof­fe­ne so ge­stellt wer­den, als hätte es die Ka­pi­tal­ab­fin­dung nicht ge­ge­ben.

Ka­pi­tal­zin­sen und Ren­ten­er­hö­hun­gen nicht ver­gleich­bar

Hier hätte der Klä­ger an­stel­le der Ab­fin­dung die lau­fen­de Rente er­hal­ten, so das SG. Seine Rente wäre auch jähr­lich an­ge­passt wor­den. Der Um­stand, dass der Klä­ger mit der Ka­pi­tal­ab­fin­dung in der Lage ge­we­sen sei, Ka­pi­tal­zin­sen zu er­wirt­schaf­ten, führe zu kei­nem an­de­ren Er­geb­nis. Ka­pi­tal­zin­sen und Ren­ten­er­hö­hun­gen seien nicht ver­gleich­bar, so das Ge­richt. Denn die jähr­li­che Ren­ten­er­hö­hung ori­en­tie­re sich an der Ein­kom­mens­la­ge der Ge­samt­heit aller Ar­beit­neh­mer in Deutsch­land.

SG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2018 - S 1 U 162/17

Redaktion beck-aktuell, 12. Juli 2018.

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