Jobcenter verweigerte Übernahme von Wohnkosten
Der 22 Jahre alte Kläger hatte bereits alleinstehend Hartz IV bezogen. Er zog nach Dresden und war zunächst obdachlos. Daraufhin kam er kurz bei seinem Vater unter. Als er einen Vollzeitjob gefunden hatte, meldete er sich vom Hartz-IV-Bezug ab und mietete ein WG-Zimmer für 300 Euro warm. Schon nach wenigen Tagen erhielt er die Kündigung des Arbeitsvertrages und stellte wieder einen Antrag auf SGB-II-Leistungen. Das Jobcenter Dresden bewilligte ihm nur 80% des Regelbedarfs. Die Kosten der Wohnung erkannte es nicht an, weil der Kläger ohne Zusicherung des Jobcenters umgezogen sei. Dagegen klagte der Kläger vor dem Sozialgericht.
SG: Zusicherung grundsätzlich nur bei erstmaligem Auszug aus Elternhaus erforderlich
Das SG hat der Klage stattgegeben. Der Kläger habe Anspruch auf Zahlung des vollen Regelbedarfs zuzüglich der Kosten der Unterkunft im WG-Zimmer. Zwar erhielten unter 25 Jahre alte Leistungsempfänger nur dann den vollen Regelbedarf und die Kosten der Unterkunft für eine eigene Wohnung, wenn sie vor dem Auszug von den Eltern eine Zusicherung vom Jobcenter erhalten haben. Damit wolle der Gesetzgeber vermeiden, dass sich die Zahl der Bedarfsgemeinschaften auf Kosten der Jobcenter vermehrt. Dies gelte jedoch nur für den erstmaligen Auszug aus dem Elternhaus. Denn den jungen Leistungsbeziehern dürfe nicht eine Art "Lebenskontrolle" für alle weiteren Umzüge aufgebürdet werden. Jedenfalls wenn die Rückkehr in das Elternhaus nur unfreiwillig und kurz erfolge, müsse eine erneute Zusicherung nicht eingeholt werden.
Zusicherung auch wegen Hartz-IV-Abmeldung nach Jobannahme unnötig
Das SG führt weiter aus, dass der Kläger eine Zusicherung des Jobcenters für den Umzug auch deshalb nicht habe einholen müssen, weil er sich aufgrund des gefundenen Jobs vor dem Umzug vom Leistungsbezug abgemeldet hatte. Mit dem Arbeitseinkommen hätte er keine Unterstützung durch das Jobcenter mehr benötigt. Dass der Arbeitsvertrag nach Abschluss des Mietvertrages wieder gekündigt worden sei, sei unerheblich. Denn die Kündigung sei für den Kläger nicht vorhersehbar gewesen. Er habe darlegen können, dass er die Kündigung weder provoziert noch verschuldet hatte.