SG Dresden: Rentenversicherung darf Einholung ärztlicher Auskünfte nicht auf den Versicherten verlagern

Die Deutsche Rentenversicherung darf von ihren Versicherten nicht verlangen, erforderliche ärztliche Auskünfte auf eigene Kosten selbst zu beschaffen. Sie ist zur Ermittlung des Gesundheitszustandes bei der Entscheidung über einen Rehabilitationsantrag von Amts wegen verpflichtet. Das hat das Sozialgericht Dresden mit Gerichtsbescheid vom 15.04.2019 entschieden (Az.: S 22 R 261/19).

Reha-Antragsteller sollte medizinische Begutachtung auf eigene Kosten durchführen

Der 29 Jahre alte Kläger arbeitet in einer Kinderkrippe. Er beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland wegen orthopädischer Beschwerden eine Rehabilitationsmaßnahme. Die Rentenkasse lehnte den Antrag ohne nähere Begründung ab. Im Widerspruchsverfahren forderte sie den Kläger auf, Unterlagen seiner behandelnden Ärzte beizubringen. Kosten für die Erstellung medizinischer Unterlagen könne sie nicht erstatten. Den Widerspruch wies sie später ohne weitere Ermittlungen zurück. Eine Rehabilitationsleistung sei nicht erforderlich.

SG: Rententräger darf Ermittlungen nicht auf den Versicherten verlagern

Das Sozialgericht Dresden hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben und der Rentenversicherung aufgegeben, ihrer Pflicht zur Ermittlung des Gesundheitszustandes von Amts wegen nachzukommen. Die Rentenversicherung sei nicht befugt, die Ermittlungen auf den Versicherten zu verlagern. Es wäre rechtswidrig, dem Kläger aufgegeben, die erforderlichen ärztlichen Auskünfte auf eigene Kosten selbst zu beschaffen. Von einem Versicherten könne die Rentenversicherung nur verlangen, seine behandelnden Ärzte zu benennen und sie von der Schweigepflicht zu entbinden. Einholen müsse die Rentenversicherung die ärztlichen Auskünfte selbst. Sie hätte auch die Kosten dafür zu tragen. Insbesondere habe nur der Versicherungsträger die Möglichkeit, die Übersendung der Befundberichte durch den Arzt erforderlichenfalls zu erzwingen.

SG Dresden, Keine Angabe vom 15.04.2019 - S 22 R 261/19

Redaktion beck-aktuell, 29. April 2019.

Mehr zum Thema