Zweieinhalb Monate wegen Knieverletzung krank geschrieben
Die damals 49 Jahre alte Klägerin aus dem Landkreis Sächsische Schweiz- Osterzgebirge ist Lehrerin an einem Gymnasium. Der Förderverein der Schule organisierte 2014 an einem Samstag ein Volleyballturnier. Die Klägerin stürzte beim Volleyballspielen auf das rechte Knie. Wegen des erlittenen Kniebinnenschadens war sie zweieinhalb Monate lang krankgeschrieben. Die Unfallkasse Sachsen lehnte Versicherungsschutz ab.
SG verneint schulische Veranstaltung
Das SG Dresden hat die Klage abgewiesen. Das Volleyballturnier sei weder eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung noch eine schulische Veranstaltung gewesen, so das Gericht. Die Schulleitung habe die Veranstaltung zwar gebilligt. Aber der Förderverein habe das Turnier organisiert, um die Verbundenheit mit der Schule zu fördern. Eingeladen gewesen seien insbesondere ehemalige Schüler und deren Familien. Auch habe der Förderverein die Kosten für die Veranstaltung übernommen. Gegen die Annahme einer schulischen Veranstaltung sprach laut Gericht auch die Zahl der teilnehmenden Beschäftigten, die relativ gering war. Von den neun Volleyballmannschaften stammte nur eine Mannschaft, die "Lehrermannschaft“, aus dem Kreis der Beschäftigten. Die meisten der über 100 Lehrer des Gymnasiums hatten an dem Turnier nicht teilgenommen. Hingegen traten mehrere Mannschaften ehemaliger Schüler auf.
Veranstaltung sollte satzungsmäßigem Ziel des Fördervereins dienen
Maßgebliches Ziel der Veranstaltung war laut Gericht vielmehr die Pflege der Traditionen des Gymnasiums und dabei die Förderung der Verbundenheit ehemaliger Schüler und deren Familien zum Gymnasium. Dies entspreche auch dem satzungsmäßigen Ziel des Fördervereins, so das SG.
SG: Volleyballturnier auch nicht als Betriebssport zu werten
Auch der Gedanke, dass sie an Betriebssport teilgenommen habe, verhalf der Klägerin nicht zum Erfolg. Denn Betriebssport stehe unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Sport einen Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter habe, stellte das Gericht klar. Er müsse regelmäßig stattfinden und der Teilnehmerkreis müsse sich im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens beschränken. Ferner müssten Übungszeit und Übungsdauer in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen. Des weiteren müssten die Übungen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden, was auf das Turnier mit Wettkampfcharakter des Fördervereins nicht zugetroffen habe, so das Gericht abschließend.