Krankenkasse muss bei dauerhaftem Haarausfall Echthaarperücke bezahlen

Eine dauerhaft kahlköpfige Frau kann von der Krankenkasse auch die Versorgung mit einer Echthaarperücke verlangen, wenn sich dies langfristig als die kostengünstigste Variante darstellt. Das hat das Sozialgericht Dresden in einem gestern veröffentlichten Gerichtsbescheid vom 18.02.2021 entschieden. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Krankenkasse will nur für Kunsthaarperücke zahlen

Die Klägerin leidet an Alopezia totalis (kompletter Haarverlust am Kopf). Seit Jahren entscheidet sie sich jeweils für die Versorgung mit einer kurzen bis mittellangen Echthaarperücke, während die Krankenkasse nur den Vertragspreis für eine günstigere Kunsthaarperücke erstattet. Die Krankenkasse vertritt insoweit die Meinung, dass Kunsthaarperücken ausreichend seien und insbesondere auch auf den ersten Blick nicht von Echthaarversorgung unterschieden werden könnten. Die Vertragspreise werden mit den Hilfsmittellieferanten für eine Standardversorgung ausgehandelt.

Echthaarperücken halten länger

Dies sah das Gericht im Ergebnis und nach Anhörung eines auf Perücken spezialisierten Friseurmeisters anders. Es könne letztlich offenbleiben, ob Kunsthaarperücken immer optisch ausreichend seien, um den Verlust des natürlichen Haupthaares für einen unbefangenen Beobachter zu kaschieren. Jedenfalls sei die Versorgung hier wirtschaftlich gewesen. Denn die gewählten Echthaarperücken könnten deutlich länger genutzt werden, bevor sie unansehnlich würden und ausgetauscht werden müssten. Im Fall der Klägerin sei die Echthaarperücke zwar knapp 50% teurer gewesen, habe jedoch auch doppelt so lange gehalten, bevor eine Neuversorgung erfolgen musste.

Keine Aussage zu vorübergehender Haarlosigkeit

Das Sozialgericht Dresden hat sich allerdings ausdrücklich nicht zu den weitaus häufigeren Fällen der vorübergehenden Haarlosigkeit bei Frauen (z.B durch die Folgen einer Chemotherapie) positioniert. Hier werden von den Sozialgerichten in Deutschland unterschiedliche Auffassungen vertreten. Betroffene Frauen sollten sich daher vor dem Erwerb einer Perücke mit ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen.

SG Dresden, Entscheidung vom 18.02.2021 - S 18 KR 304/18

Redaktion beck-aktuell, 30. März 2021.