SG Dresden: Kind mit Diabetes erhält vorläufig Schulbegleitung für Sportunterricht

Das Sozialgericht Dresden hat einer achtjährigen Diabetikerin bis zu den Herbstferien vorläufig eine Schulbegleitung während des Sportunterrichts auf Kosten der Krankenkasse zugesprochen, um eine Intervention im Falle einer Blutzuckerentgleisung sicherzustellen (Beschluss vom 04.08.2017, Az.: S 18 KR 654/17 ER).

Dauerhafte Beobachtung in Schule und Hort begehrt

Die Antragstellerin erkrankte 2012 an Diabetes Typ 1 und wird mit einer Insulinpumpe behandelt. Die AOK PLUS bewilligte während des Schulbesuchs fünfmal täglich die Blutzuckermessung durch eine Fachkraft. Die Mutter der Antragstellerin beantragte allerdings, dass das Mädchen dauerhaft beobachtet wird. Nur so könne der Gefahr von Blutzuckerentgleisungen während der Schul- und Hortzeit begegnet werden.

SG: Sachverhalt durch Krankenkasse nicht ausreichend aufgeklärt

Das SG hat dem Eilantrag teilweise stattgegeben. Die Krankenkasse habe es versäumt, den Sachverhalt durch eine Begutachtung der Antragstellerin umfassend aufzuklären. Die Hospitation einer Sozialarbeiterin an einem Vormittag in der Schule hätten keine belastbaren Ergebnisse gebracht. Ihre Aussagen seien teilweise widersprüchlich.

Umfassender Anspruch auf tägliche Schulbegleitung aber nicht glaubhaft gemacht

Allerdings habe die durch einen Rechtsanwalt vertretene Antragstellerin nicht dargelegt, wie oft es in der Vergangenheit trotz Insulinpumpe zu Blutzuckerentgleisungen gekommen sei, so das SG weiter. Einen umfassenden Anspruch auf tägliche Schulbegleitung habe sie damit nicht glaubhaft gemacht.

Jedoch Anhaltspunkte für besondere Gefahr im Sportunterricht gegeben

Laut SG ergeben sich aber andererseits Anhaltspunkte dafür, dass im Sportunterricht eine besondere Gefahr für die Antragstellerin besteht. Daher sei ihr vorläufig bis zu den Herbstferien eine Schulbegleitung zum Sportunterricht auf Kosten der Krankenkasse zuzusprechen. Dadurch bleibe der Krankenkasse genügend Zeit, den genauen Begleitungsbedarf unter Berücksichtigung der aktuellen geistigen und körperlichen Entwicklung der Antragstellerin aufzuklären.

SG Dresden, Beschluss vom 04.08.2017 - S 18 KR 654/17 ER

Redaktion beck-aktuell, 30. August 2017.

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