Keine "Rosinenpickerei" bei Hartz-IV-Berechnung

Personen, die Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) erhalten, dürfen bei endgültigen Leistungsfestsetzungen ihre Klagen gegen Bescheide nicht auf einzelne für sie günstige Monate beschränken. Einer solchen Rosinenpickerei tritt das Sozialgericht Dresden in einem Urteil entgegen. Es hat allerdings die Berufung zugelassen.

Nachträgliche Regulierung anhand tatsächlich erzielter Einkünfte

Hilfebedürftige mit monatlich schwankendem Einkommen erhalten vom Jobcenter regelmäßig zunächst vorläufig Grundsicherungsleistungen bewilligt. Grundlage hierfür ist § 41a SGB II, der dazu dienen soll, langwierige Einkommensermittlungen zu vermeiden und den Hilfebedürftigen schnell das soziokulturelle Existenzminimum zu gewähren. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes werden die Leistungsansprüche dann anhand der tatsächlich erzielten Einkünfte ermittelt. Diese Ermittlung kann dazu führen, dass die Leistungsbezieher und -bezieherinnen für einzelne Monate Nachzahlungen erhalten, für andere einzelne Monate Leistungen zu erstatten haben. § 41a Abs. 6 SGB II sieht hierfür eine Saldierung vor, sodass nach Verrechnung der Erstattungen mit Nachzahlungen entweder eine Nachzahlung bleibt oder ein bestimmter Betrag zu erstatten ist.

SG verbietet Umgehung der Saldierung durch gezielte Rechtsmitteleinlegung

In der Vergangenheit kam es häufiger dazu, dass dann, wenn das Jobcenter zum Beispiel das Einkommen falsch berechnet hatte, nur Rechtsmittel gegen die Monate eingelegt wurden, für die die Korrektur der Einkommensberechnung eine Nachzahlung brachte. Diesem Vorgehen hat das SG Dresden nunmehr eine Absage erteilt. § 41a SGB II weiche vom Monatsprinzip des SGB II ab, sodass in die Saldierung gemäß § 41a Abs. 6 SGB II immer alle Monate des Bewilligungszeitraumes einzubeziehen seien. Die vom Gesetz vorgesehene Saldierung könnten die Betroffenen gerade nicht dadurch umgehen, dass sie – wie bei der "Rosinenpickerei" – einzelne Monate auswählten, gegen die dann gezielt Rechtsmittel eingelegt werden. Es bleibe vielmehr dabei, dass alle Monate des Bewilligungszeitraums berechnet und im Ergebnis Nachzahlungen und Erstattungen verrechnet werden.

SG Dresden, Urteil vom 30.11.2021 - S 10 AS 1144/19

Redaktion beck-aktuell, 9. Dezember 2021.