Elektronische Meldung von Krankschreibungen durch Arztpraxen verzögerte sich
Die Krankenkasse hatte die Zahlung von Krankengeld für einzelne Zeiträume abgelehnt, in denen sie im Januar 2021 erst nach Ablauf einer Woche von der Versicherten über die weiteren Krankschreibungen informiert worden war (Meldeobliegenheit). Zwar schrieb der Gesetzgeber bereits 2019 vor, dass ab dem Jahresbeginn 2021 die Ärzte und Einrichtungen die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch an die Krankenversicherungen übermitteln müssen. Seitdem sind gesetzlich Krankenversicherte nicht mehr selbst für die Weitergabe der "Krankenscheine" an die Krankenkasse verantwortlich. Die Arztpraxis war zu dieser Zeit aber technisch noch nicht in der Lage, die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch an die Versicherung zu übermitteln, da die elektronischen Übermittlungswege zwischen der Ärzteschaft und den Krankenkassen nur mit einer Verzögerung von mehreren Monaten geschaffen werden konnten.
SG: Keine negativen Folgen für Versicherte
Auch wenn die Verbände der Kassenärzte und Krankenkassen sich auf ein weiteres Aufschieben des Geltungsbeginns verständigt hätten, wirkten diese Vereinbarungen nicht gegenüber den Krankenversicherten, so das SG. Die Möglichkeit eines weiteren Aufschiebens dieses Systemwechsels über den 01.01.2021 hinaus habe im Gesetz keinen Niederschlag gefunden – auch nicht für den Fall der verspäteten Herstellung der technischen Voraussetzungen. Die verspätete Umsetzung der Rechtslage dürfe also keine negativen Folgen für die Versicherten haben. Ob den Versicherten die Schwierigkeiten bei der Umsetzung der neuen Rechtslage bekannt gewesen seien, spiele für die Krankengeldansprüche keine entscheidende Rolle.
Berufung sowie Sprungrevision zum BSG möglich
Gegen das Urteil steht die Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht offen. Zugleich hat die Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen.