Jobcenter versagte arbeitssuchender Irakerin mit Aufenthaltsrecht Leistungen
Die aus dem Irak stammende Antragstellerin kam 2014 zum Studium nach Deutschland, welches sie im Sommer 2018 abschloss. Seitdem hält sie sich mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche in Deutschland auf. Die Antragstellerin ist an Krebs erkrankt, der dringend weiterbehandelt werden muss. Nach endgültigem Auslaufen ihrer privaten Reisekrankenversicherung wandte sich die Antragstellerin mit einem Eilantrag an das Sozialgericht, weil das Jobcenter sich geweigert hatte, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu gewähren, mit denen eine gesetzliche Krankenversicherung verbunden ist. Auch das bei nicht erwerbsfähigen Antragstellern für die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII zuständige Sozialamt hatte Leistungen abgelehnt, da nicht feststehe, ob die Antragstellerin erwerbsunfähig sei.
Gesetzeslage
Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, haben Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Steht nicht fest, ob die betroffene Person erwerbsfähig ist, wird die Erwerbsfähigkeit bis zur abschließenden Aufklärung des Sachverhalts fingiert.
SG: Jobcenter muss bis zum Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis Leistungen gewähren
Das Sozialgericht hat das Jobcenter Dresden im Eilverfahren vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin bis zum Ablauf ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis im Januar 2020 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu zahlen. Die Antragstellerin halte sich seit mehr als 5 Jahren im Bundesgebiet auf. Die Frage der Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin könne nunmehr, wie vom Gesetz vorgesehen, nachträglich zwischen den Leistungsträgern geklärt werden. Ebenso werde erst im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens abschließend festzustellen sein, inwiefern die Antragstellerin hilfebedürftig sei oder durch ihren Bruder unterstützt werden müsse.
Vorliegend Eilbedürftigkeit aufgrund der Krebserkrankung der Antragstellerin anzunehmen
Bei der im Rahmen des Eilverfahrens vorzunehmenden Folgenabwägung sei den Interessen der Antragstellerin auf die vorläufige Gewährung der Leistungen, die der Antragstellerin den Weg in die gesetzliche Krankenversicherung öffne und ihr damit eine Fortführung der bereits begonnenen Krebstherapie an der Uniklinik Dresden ermögliche, Vorrang vor den Interessen des Antragsgegners an einer anspruchsgerechten und sparsamen Verwaltung steuerfinanzierter Sozialleistungen zu geben.