SG Dresden: Jobcenter muss außergewöhnliche Fahrtkosten zu Therapie erstatten

Für außergewöhnlich hohe Fahrtkosten zu einer regelmäßigen ambulanten Psychotherapie muss das Jobcenter aufkommen. Dies hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 12.12.2016 entschieden. Das SG hat die Berufung zugelassen (Az.: S 3 AS 5728/14).

Klägerin begehrte Erstattung zusätzlicher Fahrtkosten zu Therapie

Die seit 2013 verwitwete Klägerin lebt alleinerziehend mit ihrem inzwischen 14 Jahre alten Sohn zusammen und bezieht Arbeitslosengeld II ("Hartz IV"). Beide unterzogen sich nach dem Tod des Ehemannes/Vaters einer ambulanten Psychotherapie. Hierzu mussten sie von ihrem Wohnort im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge in die Praxis des Therapeuten fahren. Die Klägerin fuhr zweimal wöchentlich in eine Praxis in Dresden. Ihren Sohn begleitete sie zudem einmal wöchentlich zu dessen Therapeuten. Die Klägerin und ihr Sohn besitzen Monatskarten, die jedoch die Fahrt nach Dresden nicht abdecken. Von April bis September 2014 entstanden der Klägerin zusätzliche Fahrtkosten zu den Therapien in Höhe von knapp 190 Euro. Weitere zusätzliche 36 Euro fielen für die Fahrkarten ihres Sohnes an. Das Jobcenter lehnte eine Erstattung ab.

SG: Unabweisbarer, laufender besonderer Bedarf bei Klägerin gegeben

Das SG hat der Klage teilweise stattgegeben. Im Regelbedarf bei Erwachsenen für das Jahr 2014 waren 24,62 Euro monatlich für "Verkehr" vorgesehen. Mit dem Kauf ihrer Monatskarte für 80 Euro hatte die Klägerin diesen Betrag bereits deutlich überschritten. Für die zusätzlichen Kosten von über 30 Euro monatlich konnte sie nicht mehr selbst aufkommen. Die Krankenkasse erstattet die Fahrtkosten nicht. Ihren damals 12 Jahre alten Sohn musste sie auch bei der Fahrt mit mehrmaligem Umsteigen begleiten. Damit habe ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger Bedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II vorgelegen, so das SG.

Hingegen kein Anspruch in Bezug auf Fahrkarten des Sohnes

Anders verhält es sich laut SG bezüglich der Fahrkarten des Sohnes der Klägerin. Die gut sechs Euro zusätzlicher Fahrtkosten monatlich hätten noch aus seinem Regelbedarf gedeckt werden können. In der Rechtsprechung habe sich noch keine einheitliche Linie zur Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB II herausgebildet. Die Vorschrift gehe zurück auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2010. Zur Gewährleistung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum habe der Gesetzgeber für einen über den typischen Bedarf hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen müssen.

SG Dresden, Urteil vom 12.12.2016 - S 3 AS 5728/14

Redaktion beck-aktuell, 13. Januar 2017.

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