SG Dresden hält Arbeitsunfall nach über 50 Jahren für erwiesen

Einem Kläger ist nach über 50 Jahren der Nachweis eines Arbeitsunfalles gelungen. Dies geht aus einem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 29.05.2017 hervor. Dem Kläger ist damit die Möglichkeit eröffnet, Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für den Verlust des kleinen Fingers der linken Hand zu verlangen (Az.: S 39 U 320/12, nicht rechtskräftig).

Keine Unterlagen mehr vorhanden

Der heute 72 Jahre alte Kläger arbeitete als Gleisbauhelfer bei einem Betrieb, der später von der Deutschen Reichsbahn übernommen wurde. 2011 beantragte er die Anerkennung eines Arbeitsunfalles, den er 1966 erlitten habe. Bei Gleisbauarbeiten in Prenzlau sei eine Kleinlokomotive entgleist. Mit einer Winde habe man versucht, die Lok aufzugleisen. Die Winde sei dabei ausgerutscht. Sie habe den kleinen Finger der linken Hand des Klägers und das zugehörige Gelenk der linken Hand samt anschließendem Mittelhandknochen stark gequetscht. In der Folge kam es zur Amputation des kleinen Fingers. Die Unfallversicherung Bund und Bahn lehnte die Feststellung eines Arbeitsunfalles ab. Unterlagen, die das vom Kläger geschilderte Geschehen beweisen könnten, sind nicht mehr vorhanden. Das Unfalltagebuch beim Landesamt für Arbeitsschutz in Eberswalde wurde bei einem Hochwasser vernichtet.

Aussage eines Arbeitskollegen war entscheidend

Das SG Dresden hat der Klage jetzt stattgegeben. Die Eintragungen im SV-Ausweis des Klägers deckten sich mit seinem Vortrag. Ein Zeuge konnte das Geschehen im Jahr 1966 nach Auffassung des Gerichts glaubwürdig schildern. Der frühere Arbeitskollege habe ausführlich schriftlich dargelegt, dass er bei dem Unfall nur einen Meter neben dem Kläger stand. Anschließend habe er den Kläger mit seinem Motorrad ins Krankenhaus gebracht. Die Schilderung habe sich mit der des Klägers gedeckt. Ein sachverständiger Unfallchirurg habe zudem 2016 bestätigt, dass der Gesundheitsschaden auf einen Arbeitsunfall zurückgeführt werden könne.

SG Dresden, Entscheidung vom 29.05.2017 - S 39 U 320/12

Redaktion beck-aktuell, 28. Juni 2017.

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