SG Dresden erkennt bei Profifußballer Meniskusschaden als Berufskrankheit an

Die Erkrankung des Innenmeniskus kann bei einem Profifußballer als Berufskrankheit anerkannt werden. Das hat das Sozialgericht Dresden mit Gerichtsbescheid vom 10.02.2017 entschieden (Az.: S 5 U 233/16, nicht rechtskräftig).

Berufsgenossenschaft hatte Anerkennung abgelehnt

Der 32 Jahre alte Kläger aus Dresden spielt seit dem siebten Lebensjahr Fußball. Von 2003 bis 2014 war er als Profifußballer bei verschiedenen Vereinen der Bundesliga und der zweiten Bundesliga im Einsatz. 2006 erlitt er einen Meniskusriss. Bei der Berufsgenossenschaft beantragte er 2015, eine Erkrankung des Innenmeniskus des linken Kniegelenks als Berufskrankheit anzuerkennen. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung ab. Die Trainings- und Wettkampfzeiten seien insgesamt während der Profizeit zu gering gewesen.

SG: Mehrjährige Tätigkeit als Profifußballer kann Anerkennung rechtfertigen

Das SG Dresden hat der hiergegen eingelegten Klage stattgegeben und das Vorliegen der Berufskrankheit 2102 ("Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten") bejaht. Nach dem aktuellen medizinwissenschaftlichen Erkenntnisstand bestünden bei Berufssportlern – insbesondere Fußballern – erhebliche Belastungen des Meniskus. Dies könne bei mehrjähriger Tätigkeit zu einer Anerkennung der Berufskrankheit führen.

Kniebelastung von mindestens 1.600 Stunden im Jahr nicht erforderlich

Nicht zwingend erforderlich sei, dass mindestens 1.600 Stunden im Jahr an kniebelastender Tätigkeit angefallen sind. Der medizinische Sachverständige hatte bei dem Kläger für die gesamte Tätigkeit als Berufsfußballer über 5.700 Stunden die Kniegelenke überdurchschnittlich belastende Tätigkeit errechnet. Damit sei der 2006 eingetretene Meniskusschaden durch seine berufliche Tätigkeit (mit-)verursacht, so das SG. Dem Kläger sei somit die Möglichkeit eröffnet, von der Berufsgenossenschaft medizinische Rehabilitation und finanzielle Entschädigung zu verlangen. Gegen den Gerichtsbescheid ist die Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht in Chemnitz möglich.

SG Dresden, Entscheidung vom 10.02.2017 - S 5 U 233/16

Redaktion beck-aktuell, 16. Februar 2017.

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