24-Stunden-Erreichbarkeit für das Jugendamt
Die Klägerin und ihr Ehemann sind Bereitschaftsbetreuer im Auftrag des Jugendamtes der Landeshauptstadt Dresden. In Krisensituationen bieten sie für ein bis drei Kinder unter sieben Jahren einen Betreuungsplatz in ihrer Wohnung. Diese Plätze können kurzfristig belegt werden, wenn das Jugendamt ein Kind wegen Kindeswohlgefährdung in Obhut nimmt. Dafür ist die Klägerin 24 Stunden täglich für das Jugendamt erreichbar. Sie erhält eine entsprechende steuerfreie Aufwandsentschädigung.
Rentenversicherung verneint abhängige Beschäftigung
Die Klägerin beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Feststellung, dass sie bei der Landeshauptstadt Dresden sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei. Die Rentenversicherung kam dagegen zu dem Schluss, dass keine abhängige Beschäftigung vorliege. Die dagegen gerichtete Klage blieb vor dem Sozialgericht erfolglos. Die 33. Kammer stellte nach Würdigung der Gesamtumstände fest, dass es sich bei der Bereitschaftsbetreuung um keine abhängige Beschäftigung handelt. Zwar sei eine Bereitschaftsbetreuerin an weitgehende Vorgaben des Jugendamtes gebunden. Allerdings blieben ihr auch Freiheiten bei der Ausgestaltung der Betreuung.
SG: Betreuungsgeld als Aufwandsentschädigung zu sehen
Auch werde die Klägerin bei der Betreuung von ihrem Ehemann unterstützt, so das Gericht weiter. Dieser habe den Vertrag mit dem Jugendamt mit unterschrieben. Eine derartige Vertragsgestaltung sei bei einer abhängigen Beschäftigung nicht üblich. Das der Klägerin gezahlte Betreuungsgeld in Höhe von rund 23 Euro pro Tag und Betreuungsplatz habe eher den Charakter einer Aufwandsentschädigung als einer Vergütung. Auch seien die Einkünfte steuerfrei. Insgesamt konnte die Kammer damit eine abhängige Beschäftigung nicht bestätigen.