SG Dresden: Bereitschaftsbetreuung für Kinder ist keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

Eine Bereitschaftsbetreuerin, die Kinder in Krisensituationen für das Jugendamt aufnimmt, ist nicht gesetzlich sozialversichert. Das hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 15.11.2016 entschieden. Zwar sei eine Bereitschaftsbetreuerin an weitgehende Vorgaben des Jugendamtes gebunden. Allerdings blieben ihr auch Freiheiten bei der Ausgestaltung der Betreuung, so die Begründung des Gerichts (Az.: S 33 R 773/13, nicht rechtskräftig).

24-Stunden-Erreichbarkeit für das Jugendamt

Die Klägerin und ihr Ehemann sind Bereitschaftsbetreuer im Auftrag des Jugendamtes der Landeshauptstadt Dresden. In Krisensituationen bieten sie für ein bis drei Kinder unter sieben Jahren einen Betreuungsplatz in ihrer Wohnung. Diese Plätze können kurzfristig belegt werden, wenn das Jugendamt ein Kind wegen Kindeswohlgefährdung in Obhut nimmt. Dafür ist die Klägerin 24 Stunden täglich für das Jugendamt erreichbar. Sie erhält eine entsprechende steuerfreie Aufwandsentschädigung.

Rentenversicherung verneint abhängige Beschäftigung

Die Klägerin beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Feststellung, dass sie bei der Landeshauptstadt Dresden sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei. Die Rentenversicherung kam dagegen zu dem Schluss, dass keine abhängige Beschäftigung vorliege. Die dagegen gerichtete Klage blieb vor dem Sozialgericht erfolglos. Die 33. Kammer stellte nach Würdigung der Gesamtumstände fest, dass es sich bei der Bereitschaftsbetreuung um keine abhängige Beschäftigung handelt. Zwar sei eine Bereitschaftsbetreuerin an weitgehende Vorgaben des Jugendamtes gebunden. Allerdings blieben ihr auch Freiheiten bei der Ausgestaltung der Betreuung.

SG: Betreuungsgeld als Aufwandsentschädigung zu sehen

Auch werde die Klägerin bei der Betreuung von ihrem Ehemann unterstützt, so das Gericht weiter. Dieser habe den Vertrag mit dem Jugendamt mit unterschrieben. Eine derartige Vertragsgestaltung sei bei einer abhängigen Beschäftigung nicht üblich. Das der Klägerin gezahlte Betreuungsgeld in Höhe von rund 23 Euro pro Tag und Betreuungsplatz habe eher den Charakter einer Aufwandsentschädigung als einer Vergütung. Auch seien die Einkünfte steuerfrei. Insgesamt konnte die Kammer damit eine abhängige Beschäftigung nicht bestätigen.

SG Dresden, Urteil vom 15.11.2016 - S 33 R 773/13

Redaktion beck-aktuell, 8. Dezember 2016.

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