Anspruch auf Fahrtkostenersatz bei stufenweiser Wiedereingliederung

Die Krankenkasse hat einem Arbeitnehmer, der während einer stufenweisen Wiedereingliederungsmaßnahme weiterhin Krankengeld erhält, auch die Kosten für Fahrten zum Arbeitsort zu erstatten. Dabei sei der Anspruch beschränkt auf die Kosten der Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Beförderungsklasse, entschied das Sozialgericht Dresden kürzlich.

Ansprüche bei stufenweiser Wiedereingliederung

Mit der stufenweisen Wiedereingliederung wird insbesondere langzeiterkrankten Arbeitnehmern die Möglichkeit gegeben, ihre Belastungsfähigkeit am konkreten bisherigen Arbeitsplatz stundenweise zu steigern, um endgültig wieder gesund und arbeitsfähig zu werden. Je nachdem, ob die Maßnahme im Zusammenhang mit einer stationären Rehabilitation steht, erhalten Arbeitnehmer in dieser Zeit Krankengeld durch die Krankenkasse oder Übergangsgeld durch die Rentenversicherung. Daneben sind aber auch die Fahrtkosten zum Arbeitsort zu erstatten.

SG: Stufenweise Eingliederung ist Maßnahme der medizinischen Rehabilitation

Im konkreten Fall war der Kläger an 10 Tagen von seinem Wohnort in Coswig zu seinem Arbeitgeber in Dresden gefahren, weswegen die Krankenkasse zur Zahlung von 85 Euro verurteilt wurde. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die stufenweise Wiedereingliederung an sich bereits eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation sei, obwohl es hier nicht zum Beispiel um den Aufenthalt in einer medizinischen Rehabilitationseinrichtung gehe, sondern um Tätigkeiten beim Arbeitgeber.

Bei medizinischer Rehabilitation sieht das Gesetz Fahrtkostenerstattung vor

Insgesamt sei aber – wie bei anderen medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen auch - das Konzept auf eine vollständige Wiederherstellung der Gesundheit der Versicherten ausgerichtet, so das Gericht. Dies ergebe sich aus § 28 SGB IX und § 74 SGB V. Bei medizinischer Rehabilitation sehe das Gesetz eine Fahrtkostenerstattung vor. Diese trage zum Erfolg der Maßnahme bei, weil Krankengeld oder Übergangsgeld als Lohnersatzleistungen hinter dem eigentlichen Lohn zurückbleiben und die Kasse des Versicherten durch die täglichen Fahrten zum Arbeitgeber belastet werde.

SG Dresden, Urteil vom 17.06.2020 - S 18 KR 967/19

Redaktion beck-aktuell, 7. Juli 2020.