SG Dortmund verneint Arbeitsunfall eines Möbelverkäufers: Kein Tinnitus durch Lautsprecher-Durchsagen

Ein Möbelverkäufer, der nach Lautsprecher-Durchsagen im Möbelhaus über einen Tinnitus klagte, hat keinen Anspruch auf Entschädigungszahlungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Sozialgericht Dortmund mit Urteil vom 29.03.2019 entschieden. Denn selbst bei "lautem Einsprechen" sei auszuschließen, dass eine Lautsprecheranlage zu einem anhaltenden Hörschaden führe, so das Gericht (Az.: 7 U 1169/16).

Berufsgenossenschaft verweigerte Anerkennung als Arbeitsunfall

Der Kläger hatte angegeben, er habe einen Hörsturz erlitten, weil er während der Arbeit mittels einer Lautsprecheranlage mehrfach ausgerufen worden sei. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab, da nach den vorhandenen Befundunterlagen von einem stressbedingten Hörsturz auszugehen sei.

SG: Nachhaltiger Hörschaden durch Lautsprecheranlage bei lebensnaher Würdigung ausgeschlossen

Das SG hat die Klage abgewiesen. Zwar sei bei dem Kläger ein Hörschaden diagnostiziert worden. Es sei jedoch auszuschließen, dass dieser Schaden auf die Lautsprecherdurchsagen zurückzuführen sei. Nach Auskunft des Arbeitgebers sei die Lautsprecheranlage am Tag des Ereignisses nicht mit einem Mangel behaftet gewesen. Auch habe für das Gericht keine Veranlassung zu der Annahme bestanden, dass die Lautsprecheranlage vor Inbetriebnahme technisch nicht überprüft worden sei. Dass vor diesem Hintergrund eine Lautsprecheranlage selbst bei unterstellt lautem Einsprechen des Mitteilenden zu einem nachhaltigen Hörschaden auf Seiten des Empfängers führen könne, dessen Kopf sich – wie im Falle des Klägers – etwa 2 bis 2,50 Meter unterhalb des Lautsprechers befunden habe, sei bei lebensnaher Würdigung schlechterdings ausgeschlossen.

SG Dortmund, Urteil vom 29.04.2019 - S 17 U 1169/16

Redaktion beck-aktuell, 30. April 2019.

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