Taxizentrale muss Sozialversicherungsbeiträge von rund 381.000 Euro nachentrichten
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Westfalen hatte von der Taxizentrale Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von circa 381.000 Euro nebst Säumniszuschlägen im Rahmen einer Betriebsprüfung nacherhoben. Das SG lehnte den hiergegen gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Taxizentrale insoweit ab, als die Beiträge noch nicht verjährt waren.
"Mietfahrer" ähnlich wie Festangestellte eingebunden
Die DRV gehe zutreffend davon aus, dass die Fahrer der Taxis im vorliegenden "Mietmodell" abhängig beschäftigt im Sinn des § 7 Abs. 1 SGB IV seien und damit der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung unterlägen, so das SG. Hierfür spreche, dass sie weder über eine Konzession nach dem Personenbeförderungsgesetz noch über ein eigenes Taxi verfügten. Die Fahrer stellten darüber hinaus lediglich ihre Arbeitskraft zur Verfügung, seien in den Betriebsablauf der Taxizentrale eingegliedert und unterlägen ebenso wie die festangestellten Mitarbeiter dem Weisungsrecht der Zentrale. Eine im Wesentlichen unterschiedliche Behandlung von festangestellten und im sogenannten Mietmodell arbeitenden Fahrern bei der Auftragsvergabe und -abwicklung durch die Taxizentrale habe nicht stattgefunden.
"Mietfahrer" tragen kein eigenes Unternehmerrisiko
Die "Mietfahrer" trügen zudem kein eigenes Unternehmerrisiko. Sie entrichteten keine zeitgebundene, sondern eine kilometerabhängige Vergütung für die Nutzung der Taxis und könnten die erzielten Erlöse als Arbeitsentgelt behalten. Das unternehmerische Risiko der Nichtinanspruchnahme der Taxis als wesentliche Betriebsmittel und entsprechender unwirtschaftlicher Wartezeiten sei bei der Taxizentrale verblieben. Ein echtes Unternehmerrisiko entstehe jedoch erst dann, wenn wegen Arbeitsmangels nicht nur kein Einkommen erzielt werde, sondern zusätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen anfielen. Die hier faktisch gegebene umsatzabhängige Entlohnung der Taxifahrer mit dem Risiko eines geringeren Verdienstes für den Fall gehäufter Wartezeiten oder Leerfahrten stelle kein für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung maßgebliches unternehmerisches Risiko dar.