SG: Eingliederung in vorgegebene Arbeitsstrukturen spricht maßgeblich für abhängige Beschäftigung
Der beklagte Rentenversicherungsträger hatte die Versicherungspflicht des beigeladenen Arztes in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung festgestellt. Dagegen wandte sich der Kläger ohne Erfolg. Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund liegt keine die Versicherungspflicht ausschließende selbständige Tätigkeit des Beigeladenen vor. Vielmehr habe der Beigeladene die notärztliche Tätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt. Als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung wertete das Gericht, dass der Beigeladene in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe des Rettungsdienstes des Klägers eingegliedert gewesen sei, ohne darauf eigenen, unternehmerischen Einfluss gehabt zu haben. Größeren Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum als ein sogenannter Honorararzt im Krankenhaus, den das Bundessozialgericht nach aktueller Rechtsprechung als regelmäßig abhängig beschäftigt ansehe, habe auch der Beigeladene in seiner notärztlichen Tätigkeit nicht besessen, so das SG.
Keine wesentlichen Unterschiede gegenüber angestellten Notärzten des Klägers
Insbesondere seien Ort und Zeit der Dienstleistung vorgegeben, Einsätze nach Vorgaben des Klägers zu dokumentieren und die Buchung der Schichten nach Maßgabe eines von einer Mitarbeiterin der Verwaltung des Klägers geführten Einbuchungssystems vorzunehmen gewesen. Insoweit hätten keine wesentlichen Unterschiede in den Arbeitsabläufen von Mitarbeitern des Klägers mit Honorarvertrag und solchen mit Arbeitsvertrag bestanden. Ein entsprechender Unterschied sei aufgrund der einheitlichen Berufsbekleidung auch nach außen hin nicht zum Ausdruck gebracht worden.
Weisungsfreiheit und freie Zeiteinteilung bei höher qualifizierten Tätigkeiten keine Indizien für Selbständigkeit
Ferner spreche für eine abhängige Beschäftigung, dass der Beigeladene kein eigenes, über das Gehaltsausfallrisiko hinausgehendes Unternehmerrisiko getragen habe. Dabei sei es ohne Belang, dass der Beigeladene in seiner notärztlichen Einzelfalltätigkeit, abgesehen von medizinischen Vorgaben durch den ärztlichen Leiter des Rettungsdienstes, weitgehend weisungsfrei gearbeitet habe. Fehlende Einzelweisungen und die Möglichkeit, die Arbeitszeit im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse frei zu gestalten, seien bei höher qualifizierten Tätigkeiten üblich, ohne Anhaltspunkte für eine Selbständigkeit zu bieten.