Gewerbliche Lohnbuchhalterin übte Tätigkeit in Räumen der Auftraggeberin aus
Im Streit steht die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Tätigkeit der Beigeladenen, die seit 2005 ein Gewerbe angemeldet und Arbeiten in der Lohn- und Finanzbuchhaltung für verschiedene Auftraggeber ausgeführt hatte. Ab 2008 war sie auf der Grundlage von 35 Arbeitsstunden pro Monat bei einem monatlichen Pauschalbetrag von aktuell 2.000 Euro bei der Klägerin beschäftigt. Sie führte die Tätigkeit hauptsächlich persönlich in den Räumen des Unternehmens aus und nutzte dessen Lohnprogramm. Sie zahlte keine Miete und war nicht an Arbeitszeiten gebunden. Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte die Versicherungspflicht der Beigeladenen in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung fest.
SG: Lohnbuchhalterin war abhängig beschäftigt
Das Sozialgericht hat die Auffassung des Sozialversicherungsträgers bestätigt und die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Bei der Beigeladenen liege keine die Versicherungspflicht ausschließende selbstständige Tätigkeit vor. Vielmehr habe die Beigeladene die Tätigkeit als Lohnbuchhalterin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt. Dafür spreche insbesondere, dass die Beigeladene in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen sei. Diese Eingliederung ergebe sich daraus, dass die Beigeladene das Computersystem sowie weitere Arbeitsmittel der Klägerin genutzt und im Rahmen der Aufgabenerledigung mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Klägerin zusammengearbeitet habe.
Beigeladene war letztlich auch weisungsgebunden
Auch habe die Beigeladene die Arbeitsleistung im Wesentlichen in eigener Person erbracht und sei in ihrer Tätigkeit von Weisungen der Klägerin abhängig gewesen. Dabei seien fehlende Einzelweisungen in der betrieblichen Praxis gerade bei höher qualifizierten Tätigkeiten kein Indiz für eine grundsätzliche Weisungsfreiheit des Beschäftigten. Ferner spreche für eine abhängige Beschäftigung, dass die Beigeladene kein eigenes Kapital eingesetzt und kein Unternehmerrisiko getragen habe.
Bezug eines Festgehalts steht Annahme eigenen unternehmerischen Risikos entgegen
Insbesondere lasse die Zahlung eines Festgehaltes die Annahme eines Unternehmerrisikos nicht zu. Dass die Beigeladene die Tätigkeit für die Klägerin nur in Teilzeit ausgeübt und darüber hinaus noch weitere Teilzeittätigkeiten verrichtet habe, sei für die Beurteilung der vorliegenden Tätigkeit schließlich ohne Belang.