SG Dortmund: Krankenkasse muss nicht für Tierhaltung aufkommen

Die Krankenkasse ist nicht verpflichtet, einer psychisch erkrankten Patientin die laufenden Kosten zur Haltung eines Hundes und einer Katze zu erstatten. Mit Ausnahme eines "Blindenhundes" ist die Haltung von Tieren nicht vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst, sodass Kosten für die Unterhaltung der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. Dies hat das Sozialgericht Dortmund mit Urteil vom 16.04.2019 entschieden (Az.: S 8 KR 1740/18).

Krankenkasse lehnte Übernahme von Tierhaltungskosten ab

Geklagt hatte eine gesetzlich Versicherte, die laufende Unterhaltskosten für die Haltung eines Hundes und einer Katze von der Krankenkasse beansprucht hatte. Nach Ansicht der in psychotherapeutischer Behandlung befindlichen Versicherten würden die Tiere zur Rekonvaleszenz beitragen. Durch die Sorge um die Tiere habe die Versicherte wieder Lebensmut gewinnen können. Im Fall einer Abgabe der Tiere sei aus nervenärztlicher Sicht eine Dekompensation und Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu befürchten. Die gesetzliche Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme für die Tierhaltung aus gesundheitlichen Gründen ab.

SG: Tiere keine Hilfs- oder Heilmittel zur Krankenbehandlung

Das Sozialgericht hat die hiergegen erhobene Klage als unbegründet abgewiesen. Für die Übernahme von laufenden Unterhaltskosten für die Haltung von Tieren durch die gesetzliche Krankenversicherung bestehe grundsätzlich keine Anspruchsgrundlage im Gesetz. Tiere seien vor allem nicht als Hilfs- oder Heilmittel im Sinn der gesetzlichen Vorschriften zu qualifizieren. Die bestimmungsgemäße Wirkung eines Tieres liege nicht darin, den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern.

Kosten sind der privaten Lebensführung zuzuordnen

Vielmehr komme Tieren im weitesten Sinne eine soziale Funktion zu. Dass sie sich auch positiv auf die Psyche der Versicherten auswirken mögen, mache sie noch nicht zum Teil einer Krankenbehandlung. Auch würden Tiere keiner drohenden Behinderung vorbeugen und – mit Ausnahme eines Blindenführhundes – keine Behinderung ausgleichen. Entsprechend seien die Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen.

SG Dortmund, Urteil vom 16.04.2019 - S 8 KR 1740/18

Redaktion beck-aktuell, 11. Juni 2019.

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