Jobcenter muss wegen Corona Kosten für Umzugsunternehmen übernehmen

Das Jobcenter kann während der Corona-Pandemie die Übernahme von Kosten für ein Umzugsunternehmen nicht unter Verweis auf die mögliche Heranziehung studentischer Hilfskräfte, eines Fahrers des Umzugswagens und eines Elektrikers ablehnen. Denn dies wäre derzeit unzumutbar, entschied das Sozialgericht Dortmund am 12.11.2020 in einem Eilverfahren.

Jobcenter lehnte Kostenübernahme für Umzugsunternehmen ab

Die Antragstellerin konnte einen erforderlichen Umzug nicht mithilfe von Familie und Freunden durchführen. Sie begehrte daher vom Jobcenter die Übernahme der Kosten für ein Umzugsunternehmen. Das Jobcenter lehnte dies mit der Begründung ab, dass die Kosten unangemessen seien. Der Umzug könne vielmehr kostengünstiger mit studentischen Hilfskräften, einem Fahrer des Umzugswagens und einem Elektriker für den Anschluss der Starkstromgeräte in der Küche durchgeführt werden. Dagegen begehrte die Antragstellerin Eilrechtsschutz.

SG: Umzug mit mehreren, einzeln beauftragten Hilfskräften unzumutbar

Der Eilantrag hatte Erfolg. Zwar könne ein Leistungsberechtigter vom Jobcenter grundsätzlich nur die angemessenen Kosten für einen erforderlichen Umzug mit der Folge verlangen, dass ein Umzug in der Regel selbst zu organisieren und durchzuführen sei. Aufgrund der nordrhein-westfälischen Corona-Verordnung und der darin enthaltenen Verhaltensregeln sei die Durchführung eines Umzugs mit studentischen Hilfskräften, einem Fahrer des Umzugswagens und einem Elektriker derzeit jedoch unzumutbar.

Verweis des Jobcenters widerspricht Zweck der Corona-Verordnung

Es widerspreche bereits dem Zweck der Corona-Verordnung, Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet zu begrenzen, wenn die Antragstellerin darauf verwiesen werde, mehrere Personen einzeln zu beauftragen, die allesamt aus verschiedenen Haushalten und von verschiedenen Arbeitgebern stammten, und mit ihnen körperlich schwere Arbeit durch den Umzug zu verrichten. Starkes Ein- und Ausatmen sowie die Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern ließen sich bei einem Umzug nicht vermeiden. Bei einem Umzugsunternehmen sei die Infektionsgefahr hingegen deutlich geringer, weil davon auszugehen sei, dass dessen Mitarbeiter regelmäßig miteinander arbeiten und somit eher "einem Haushalt" entsprechen.

SG Dortmund, Beschluss vom 12.11.2020 - S 30 AS 4219/20 ER

Redaktion beck-aktuell, 8. Dezember 2020.