Leistungsempfänger: Reale Ausgaben weitaus höher
Der Kläger machte geltend, der bewilligte Regelbedarf sei zu niedrig und damit verfassungswidrig bemessen. Gegenüber seinen realen Ausgaben, insbesondere für seinen Pkw, ergebe sich eine erhebliche Differenz.
SG: Regelbedarf ordnungsgemäß ermittelt
Das SG Dortmund hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Regelbedarf gemäß § 20 SGB II sei in nicht zu beanstandender Weise aufgrund der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 ermittelt worden. Dabei würden Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten unterer Einkommensgruppen berücksichtigt. Das Verfahren entspreche den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes. Das Herausnehmen oder Kürzen einzelner Positionen, wie für alkoholische Getränke und Tabakwaren, sei nicht verfassungswidrig. Auch habe der Gesetzgeber spezifische Risiken der Bedarfsunterdeckung, etwa bei den Stromkosten und dem existenznotwendigen Mobilitätsbedarf, nicht unberücksichtigt gelassen.
Pkw-Ausgaben nicht relevant
Ausgaben für den Pkw des Klägers seien nicht regelbedarfsrelevant. Es sei ihm zuzumuten, seine Mobilität durch Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder eines Fahrrades sicherzustellen. Der im Regelbedarf hierfür vorgesehene Betrag sei ausreichend.