SG Dortmund: Gefahrtarif der Unfallversicherung bei Verlagerung der Produktion in Billiglohnländer

Verlagert ein Textilunternehmen seine Produktion in Billiglohnländer, ist der Gefahrtarif zur Berechnung der Unfallversicherungsbeiträge nach dem geringeren Gefährdungspotential der verbleibenden logistischen und vertrieblichen Tätigkeiten am Stammsitz der Firma zu bestimmen. Das hat das Sozialgericht Dortmund entschieden (Urteil vom 03.07.2017, Az.: S 17 U 587/12).

Streit um Gefahrentarife

Im konkreten Fall ging es um einen sauerländischen Strumpfhersteller, der sich mit seiner Klage dagegen wehrte, dass die Berufsgenossenschaft bei der Berechnung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung Gefahrtarifstellen verwendete, die auf die physische Erzeugung von Produkten abstellten. Das Unternehmen machte geltend, nunmehr ein Handelsunternehmen zu sein, das den Vertrieb von Waren betreibe und nur noch in geringem Umfang selbst Waren produziere.

SG: Verschieben von Produktionsprozessen in Billiglohnländer ist Rechnung zu tragen

Das SG Dortmund gab der Klage des Unternehmers im Wesentlichen statt und verpflichtete die Berufsgenossenschaft, die verbleibenden Arbeitsplätze in Logistik und Vertrieb nicht Gefahrtarifstellen des Produktionsbereiches, sondern ihrem geringeren Gefahrenpotential entsprechend denen des Handelsbereiches zuzuordnen. Die Berufsgenossenschaft habe die konkreten Aufgabenfelder der Arbeitnehmer genauer in den Blick zu nehmen, um den Veränderungen der Arbeitswelt durch das mit der Globalisierung einhergehende Verschieben von Produktionsprozessen in Billiglohnländer Rechnung zu tragen, so das SG.

SG Dortmund, Urteil vom 03.07.2017 - .07.2017 S

Redaktion beck-aktuell, 19. Juli 2017.

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