Behörden hielten sich für nicht zuständig
Im zugrundeliegenden Fall ging es um zwei Schüler, die bei ihrer Mutter in Iserlohn leben. Mehrmals im Monat halten sie sich bei ihrem Vater in Hagen auf. Als sie dies auch an einem 01. Februar taten, weigerten sich die Jobcenter Märkischer Kreis und Hagen, Leistungen zur Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ("Schulgeld") für das folgende Schulhalbjahr zu erbringen, weil sie sich jeweils nicht für zuständig hielten.
Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes maßgeblich
Auf die Klage der Schüler verurteilte das SG Dortmund jetzt das Jobcenter Märkischer Kreis, das Schulgeld zu zahlen. Zwar sei während des Aufenthalts von Minderjährigen beim Umgangsberechtigten für teilbare Geldleistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts das Jobcenter zuständig, in dessen Bezirk der Umgangsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe ("temporäre Bedarfsgemeinschaft"). Dies gelte jedoch nicht für das einmalig im Schulhalbjahr geleistete Schulgeld von 30 Euro beziehungsweise 70 Euro, das nicht tageweise teilbar sei. Es sei wenig naheliegend, dass der umgangsberechtigte Elternteil, wenn sich das Kind am Stichtag bei ihm aufhalte, auch tatsächlich derjenige sei, der für das kommende Schulhalbjahr sämtlichen Schulbedarf anschaffe.