SG Dortmund: Bei Teilnahme an Firmenlauf kein Schutz aus gesetzlicher Unfallversicherung

Stürzt ein Beschäftigter bei der Teilnahme an einem für eine Vielzahl von Firmen und Einrichtungen organisierten Firmenlauf, hat er keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Sozialgericht Dortmund mit Urteil vom 04.02.2020 im Fall einer Jobcenter-Mitarbeiterin entschieden. Weder handele es sich um Betriebssport noch um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung (Az.: S 17 U 237/18).

Jobcenter-Mitarbeiterin stürzt bei Firmenlauf

Die Klägerin, eine Jobcenter-Mitarbeiterin, nahm zusammen mit 80 Arbeitskollegen an einem Firmenlauf mit insgesamt 10.000 Menschen teil, der von einem privaten Veranstalter organisiert worden war. Sie stürzte und erlitt unter anderem eine Fraktur des rechten Handgelenks. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab, da es sich bei dem Firmenlauf weder um Betriebssport noch um eine Gemeinschaftsveranstaltung des Jobcenters gehandelt habe. Dagegen klagte die Jobcenter-Mitarbeiterin.

SG: Einmal jährlich stattfindender Firmenlauf kein Betriebssport

Das SG hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Feststellung, dass der Sturz beim Firmenlauf ein Arbeitsunfall gewesen sei. Die Klägerin habe den Unfall nicht bei der unmittelbaren Ausübung ihrer Beschäftigung erlitten. Auch habe sie den Unfall nicht bei einer Aktivität erlitten, die mit ihrer Beschäftigung in engem rechtlichen Zusammenhang stehe. Die Klägerin habe bei der unfallbringenden Tätigkeit nicht an einem (versicherten) Betriebssport teilgenommen. Betriebssport müsse Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter besitzen sowie diesen Ausgleichszweck durch eine Regelmäßigkeit anstreben. Beides treffe auf den einmal jährlich stattfindenden Firmenlauf, welcher auch durch einen Wettkampf geprägt sei, nicht zu.

Keine Förderung der Betriebsgemeinschaft bezweckt

Auch habe es sich bei der unfallbringenden Tätigkeit nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, so das SG weiter. Maßgebend sei dabei das arbeitgeberseitig verfolgte Ziel, mit der Veranstaltung die Betriebsgemeinschaft zu fördern. Auch dies treffe auf den Firmenlauf nicht zu. Zwar habe der Arbeitgeber die Klägerin durch bestimmte Fördermaßnahmen bei der Teilnahme am Firmenlauf unterstützt. Nach dem Vortrag der Klägerin habe ihr Arbeitgeber die Veranstaltung beworben und genehmigt. Auch habe er Trikots gestellt und die Startgebühr entrichtet.

Jobcenter-Teilnehmer machten nur winzigen Anteil am Firmenlauf aus

Bei der Veranstaltung habe es sich  jedoch nicht um eine Veranstaltung des Jobcenters gehandelt, erläutert das SG. Der Firmenlauf sei von einem privaten Veranstalter für eine Vielzahl anderer Firmen und deren Beschäftigte organisiert worden. Es habe sich um eine groß angelegte Veranstaltung gehandelt, die eine Anzahl von Laufteilnehmern angezogen habe, von denen die Läufer der Einrichtung der Klägerin nicht einmal 1% ausgemacht hätten. Entsprechend könne dem Firmenlauf nicht der Charakter eines Events zum besseren Kennenlernen und Verstehen der Mitarbeiter beigemessen werden, sodass bereits aus diesem Grunde eine Einordnung als unfallversicherungsrechtlich geschützte Gemeinschaftsveranstaltung des Jobcenters ausscheide.

SG Dortmund, Urteil vom 04.02.2020 - S 17 U 237/18

Redaktion beck-aktuell, 2. März 2020.

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