SG Detmold: Verletzung beim Eislaufen ist kein Arbeitsunfall

Eine Verletzung, die sich die Teamleiterin einer Modefirma beim Eislaufen mit Mitarbeitern zugezogen hat, ist nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen. Dies hat das Sozialgericht Detmold bestätigt. Da die Unternehmensleitung die Veranstaltung weder angeregt noch organisiert habe, habe es sich bei dem Ausflug ins Eisstadion nicht um eine von der Unternehmensleitung getragene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Private Veranstaltungen könnten aber, auch wenn sie betriebsbedingt oder betriebsdienlich seien, den Versicherungsschutz nicht begründen (Urteil vom 09.02.2017, Az.: S 1 U 263/15, rechtskräftig, BeckRS 2017, 142542).

Handgelenk gebrochen – Berufsgenossenschaft verneint Arbeitsunfall

Die Klägerin, Teamleiterin einer zehnköpfigen Abteilung einer Modefirma, begehrte mit ihrer Klage die Anerkennung eines Unfalls auf einer Eisbahn als Arbeitsunfall. Alle Mitarbeiter ihrer Einkaufsabteilung hatten vorzeitig ihre Arbeit beendet und als teambildende Maßnahme einen Ausflug zur Eisbahn unternommen. Beim Betreten der Eisfläche ist sie ins Rutschen gekommen, gefallen und hat sich dabei das Handgelenk gebrochen. Die beklagte Berufsgenossenschaft sah keinen inneren Zusammenhang des Unfalls mit der beruflichen Tätigkeit in der Modefirma und lehnte den Antrag auf Anerkennung ab.

SG: Teilnahme am Eislaufen keine arbeitsvertraglich geschuldete Pflicht

Das SG Detmold stimmte der Berufsgenossenschaft zu. Die Klägerin sei während des Eislaufens nicht als Beschäftigte der Modefirma versichert gewesen. Zunächst habe die Teilnahme am Eislaufen nicht zu ihren arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten als Leiterin einer Einkaufsabteilung gehört. Selbst wenn ihr Team zu motivieren und für ein gutes Betriebsklima in ihrem Team zu sorgen als arbeitsvertragliche Pflichten der Klägerin gewertet würden, sei sie ihrem Arbeitgeber gegenüber lediglich zur Organisation teambildender Maßnahmen verpflichtet, nicht aber zur aktiven Teilnahme, stellte das SG klar.

Keine von Unternehmensleitung abgesegnete betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung

Zwar könne sich auch ein Versicherungsschutz bei der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, zum Beispiel einer betrieblichen Weihnachtsfeier ergeben, so das Gericht weiter. Eine Gemeinschaftsveranstaltung in diesem Sinne habe jedoch nicht vorgelegen.  Es habe bereits am erforderlichen Einvernehmen mit der Unternehmensleitung gefehlt. Die "teambildende Maßnahme" sei weder von der Unternehmensleitung noch von der dem Team der Klägerin übergeordneten Einkaufsleiterin als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angeregt oder organisiert worden. Auch seien die Beschäftigten des Teams oder deren Teamleiterin nicht von der Unternehmensleitung mit der Durchführung dieser Veranstaltung beauftragt worden. Die Initiierung der Organisation des Ausflugs zur Eisbahn lediglich durch die Teamleiterin reiche jedenfalls nicht aus, der Maßnahme den Charakter einer von der Unternehmensleitung getragenen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung zu geben, so das SG.

Veranstaltung mit privatem Gepräge

Gegen eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sprach laut Gericht auch, dass die Teilnehmer für den Ausflug zur Eisbahn keine Zeitgutschrift erhalten haben. Außerdem werde der eher private Charakter der Veranstaltung dadurch deutlich, dass die Klägerin – und nicht etwa das Unternehmen – die Kosten der Veranstaltung getragen habe. Private Veranstaltungen könnten, auch wenn sie betriebsbedingt oder betriebsdienlich seien, den Versicherungsschutz nicht begründen, selbst wenn sie von der Unternehmensleitung geduldet oder gebilligt würden. Denn letztendlich wirke sich jede gemeinsame Freizeitveranstaltung positiv auf die Teamfähigkeit aus und fördere die Kommunikation und den Zusammenhalt unter den Kollegen, so das SG abschließend.

SG Detmold, Urteil vom 09.02.2017 - S 1 U 263/15

Redaktion beck-aktuell, 28. Februar 2018.

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