SG Detmold: Krankenkasse muss Kosten für stationäre Behandlung bei fehlender Einwilligung des Patienten nicht übernehmen

Allein der Umstand, dass Krankenhausärzte die Notwendigkeit einer stationären Behandlung annehmen, kann nicht auch dann zu einer Vergütung durch die Krankenkasse führen, wenn der Versicherte das Krankenhaus verlässt und seine Einwilligung zu einer stationären Behandlung nicht erteilt. Dies hat das Sozialgericht Detmold mit Urteil vom 19.01.2017 klargestellt. Die Eingabe der Patientendaten in das Computersystem der Klinik reiche für den Beginn der stationären Behandlung nicht aus (Az.: S 3 KR 555/15, BeckRS 2017, 102486).

Betrag in Höhe von circa 630 Euro gefordert

Im Rahmen einer Notfallbehandlung rieten die Krankenhausärzte einer Versicherten der Beklagten zu einer stationären Behandlung und Überwachung. Die Versicherte lehnte dies ab und verließ nach entsprechender schriftlicher Aufklärung das Krankenhaus. Das Krankenhaus forderte für stationäre Leistungen von der Krankenkasse eine Vergütung in Höhe von circa 630 Euro. Dies wies die beklagte Krankenkasse mit der Begründung zurück, eine stationäre Behandlung habe nicht stattgefunden. Hiergegen klagte das Krankenhaus ohne Erfolg.

Eingliederung in Krankenhausversorgungssystem nicht erkennbar

Die Richter folgten in ihrem Urteil der Einschätzung der beklagten Krankenkasse. Nach Vernehmung der Versicherten im Verhandlungstermin konnte nach Auffassung des Gerichts nicht festgestellt werden, dass die Patientin in das Krankenhausversorgungssystem eingegliedert worden ist und damit eine Aufnahme zur stationären Behandlung bereits erfolgt war. Vielmehr habe die Versicherte nach Abschluss der Untersuchungen im Rahmen der Notfallbehandlung die ihr vorgeschlagene stationäre Behandlung abgelehnt. Ein Bett auf der Station für Frauenheilkunde, wo die stationäre Behandlung hätte durchgeführt werden sollen, sei ihr noch nicht zugeteilt worden.

Zeitlicher Ablauf spricht gegen stationäre Behandlung

Der Umstand, dass die Daten der Versicherten bereits in das Computersystem des Krankenhauses eingegeben worden waren, könne nicht als Beginn der stationären Behandlung angesehen werden. Hierfür sei das Einverständnis des Versicherten notwendig. Sofern Krankenhausleistungen wie Unterbringung und Verpflegung in Anspruch genommen werden, könne von diesem Einverständnis regelmäßig ausgegangen werden. Dies sei bei der Versicherten aber gerade nicht der Fall gewesen. Auch der zeitliche Ablauf spreche gegen eine bereits begonnene stationäre Behandlung. Die Notfallbehandlung in der Ambulanz erfolgte nämlich um 15:20 Uhr. Bereits um 16:00 Uhr hatte die Versicherte die Erklärung unterzeichnet, dass sie keine stationäre Behandlung wünscht.

SG Detmold, Urteil vom 19.01.2017 - S 3 KR 555/15

Redaktion beck-aktuell, 3. März 2017.

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