Diabetiker wurde nach Blutzuckerentgleisung ins Krankenhaus transportiert
Der Kläger, der aufgrund einer Blutzuckerentgleisung zu Hause zusammengebrochen war, wurde mit dem Rettungsdienst in die Notaufnahme des nächstgelegenen Krankenhauses befördert. Dort wurde er allerdings erst behandelt, nachdem er zuvor vom ambulanten Notdienst, der sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme des Krankenhauses befand, untersucht wurde. Nach Ausstellung einer Verordnung für stationäre Behandlung wurde der Kläger erneut in der Notaufnahme behandelt.
Krankenkasse lehnte Kostenübernahme ab
Der Versicherte wurde jedoch nicht stationär aufgenommen, sondern nach Normalisierung der Blutzuckerwerte um 00:30 Uhr nach Hause entlassen. Mit städtischem Gebührenbescheid wurden dem Kläger die Kosten für die Fahrt mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus in Rechnung gestellt. Die Beklagte verneinte ihre Kostenerstattungspflicht mit der Begründung, eine ärztliche Verordnung für den Transport habe nicht vorgelegen.
SG: Krankenkasse muss Kosten für Rettungsfahrt zur Notaufnahme übernehmen
Das Sozialgericht hat dem Kläger Recht gegeben. Die Krankenkasse müsse die Kosten der Rettungsfahrt zum Krankenhaus abzüglich der Zuzahlung durch den Versicherten übernehmen, auch wenn im Anschluss an die Rettungsfahrt zunächst eine ambulante Behandlung stattgefunden habe. Aus dem Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes habe sich eindeutig ergeben, dass die Fahrt mit dem Ziel einer Behandlung in der Notaufnahme durchgeführt worden sei. Daher könne die Beklagte nicht mit dem Argument durchdringen, eine Behandlung habe dort unmittelbar nach der Fahrt nicht stattgefunden.
Zweck der Rettungsfahrt durch Erstbehandlung in der Notfallambulanz nicht entfallen
Dass die ärztliche Untersuchung nicht durch die Ärztinnen und Ärzte in der zentralen Notaufnahme erfolgt sei, sondern durch den ambulanten Notdienst, könne nicht dazu führen, eine Rettungsfahrt mit dem Ziel einer ambulanten Behandlung anzunehmen, für die der Kläger bei Fehlen einer ärztlichen Verordnung allein die Kosten zu tragen hätte. Das Fehlen einer Verordnung schließe die Geltendmachung des Anspruchs nicht grundsätzlich aus. Insbesondere sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, für die Verordnung der Transportleistung zu sorgen.