Nachweis verspätet eingegangen
Die 1986 geborene Klägerin war ab dem 01.06.2016 als Arbeitnehmerin beschäftigt. Sie erkrankte am 10.06.2016 arbeitsunfähig und kündigte sodann das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2016. Die AU-Bescheinigung vom 10.06.2016 ging am 01.07.2016 bei der Beklagten ein, die wegen verspäteter Vorlage die Zahlung von Krankengeld ablehnte.
Verschulden des behandelnden Arztes irrelevant
Zu Recht, urteilte das SG Detmold. Das Krankengeld ruhe für den Zeitraum vom 10.06.2016 bis zum 30.06.2016 und komme damit nicht zur Auszahlung. Grund hierfür sei die verspätete Übersendung der Bescheinigung. Das Argument der Klägerin, sie habe nicht gewusst, dass sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung habe, überzeugte die Kammer nicht. Ein Verschulden des behandelnden Arztes bei der Handhabung des Vordrucks könne nicht der Beklagten zugerechnet werden.
Meldepflicht als Obliegenheit des Versicherten
Die gesetzliche Meldepflicht sei eine Obliegenheit des Versicherten. Sie solle gewährleisten, dass die Krankenkasse möglichst frühzeitig über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit informiert und in die Lage versetzt werde, vor der Entscheidung über den Krankengeldanspruch und gegebenenfalls auch während des folgenden Leistungsbezugs den Gesundheitszustand des Versicherten durch den Medizinischen Dienst überprüfen zu lassen, um Zweifel an der ärztlichen Beurteilung zu beseitigen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung des Heilerfolges und zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können. Versäume der Versicherte die Meldung, führe dies zu einem regelmäßig endgültigen Verlust eines entstandenen und fälligen Anspruchs.
Versicherter darf sich nicht auf Meldung durch Arzt verlassen
Auf Organisationsmängel der Beklagten könne sich die Klägerin nicht berufen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung trage den eindeutigen Hinweis: "Ausfertigung zur Vorlage bei der Krankenkasse". Insoweit hätte der Klägerin klar sein müssen, dass sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Krankenkasse zu übersenden hat. Auf die Vorschriften im Gesetz über die Entgeltfortzahlung (EntgFG) könne sich die Klägerin nicht berufen, da sie vom Arbeitgeber keine entsprechenden Zahlungen verlangen konnte. Außerdem lässt die gesetzliche Regelung im EntgFG nach Auffassung der Richter nicht den Rückschluss zu, dass der Versicherte sich darauf verlassen darf, der Arzt werde die AU der Krankenkasse melden.