SG Berlin: Schule statt Jobcenter für Schüler-Computer zuständig

Benötigt ein Schüler für die Erledigung seiner Hausaufgaben einen Computer, so ist, wie der Richter ausdrücklich betonte, vorrangig die Schule dafür zuständig, dass ihm ein solcher zur Verfügung steht. Dies zeigt ein Fall, den ein Gymnasiast vor das Berliner Sozialgericht gebracht hatte. Das gegen das Jobcenter gerichtete Verfahren endete ohne Urteil, nachdem die Schule in der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2019 zugesichert hatte, dem Kläger einen Computer im Rahmen der schulischen Hausaufgabenbetreuung zur Verfügung zu stellen. Der Schüler erklärte daraufhin seine Klage für erledigt (Az.: S 185 AS 11618/18).

Jobcenter soll Schülercomputer für Hausaufgaben bezahlen

Der zwölfjährige Kläger, der die 6. Klasse eines Gymnasiums besucht, beantragte beim zuständigen Jobcenter die Übernahme der Kosten für einen internetfähigen Computer nebst Tastatur und Monitor. Er trug vor, den PC für seine Hausaufgaben zu benötigen. Bisher habe er immer in ein Internet-Café gehen müssen. Er habe in der Zeitung gelesen, dass Jobcenter 350 Euro für einen Schüler-Computer zahlten. Die Schule bescheinigte ihm schriftlich, dass ein Computer für Zuhause dringend erforderlich sei.

Jobcenter sieht Schule in der Pflicht

Das Jobcenter lehnte den Antrag auf Kostenübernahme für den Computer ab. Es sei gar nicht zuständig. Vielmehr sei es Pflicht der Schule, Lehrmittel zur Verfügung zu stellen.

Schule des Klägers beabsichtigt "Kreidefreiheit"

In der mündlichen Verhandlung erklärten die beigeladenen Vertreter der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, dass das Gymnasium bereits mit 78 Computern einschließlich Notebooks und mit 20 digitalen Tafeln, sogenannten Whiteboards, ausgestattet sei. Erklärtes Ziel des Gymnasiums sei die kreidefreie Schule. Wie die Geräte vor Ort verwendet würden, falle in die Organisationsverantwortung der Schule. Der als Zeuge gehörte Schuldirektor erklärte, dass heutzutage Referate und Präsentationen von den Schülern in der Regel am Computer erstellt würden, auch wenn dies nicht Pflicht sei. Er betonte, dass ihm digitale Bildung sehr wichtig sei.

Schuldirektor: Schüler erhält schulischen Computerarbeitsplatz

Kein Kind werde benachteiligt, weil es zu Hause keinen Computer habe. Auf Nachfrage des Gerichts räumte er ein, dass dem Kläger ein Computerarbeitsplatz im Rahmen der schulischen Hausaufgabenbetreuung zur Verfügung gestellt werden könne. Dort könnten Schüler jeden Nachmittag bis 16.00 Uhr unter Aufsicht Hausarbeiten erledigen. In der Nähe der Schule gebe es zudem eine öffentliche Bibliothek, die über Computerarbeitsplätze verfüge.

Klage für erledigt erklärt

Daraufhin erklärten die Mutter des selbst nicht anwesenden Klägers sowie sein Rechtsanwalt die Klage für erledigt. Durch die Zusage des Schuldirektors sei sichergestellt, dass der Kläger seine Hausaufgaben nicht mehr im Internet-Café machen müsse.

Vorsitzender Richter: Schule für Zurverfügungstellung eines Computers zuständig

Der Vorsitzende Richter betonte zum Schluss, dass es ein Grundrecht auf ein soziokulturelles Existenzminimum gebe. Für Kinder bedeute dies insbesondere einen Anspruch auf Bildung. Zuständig für die Erfüllung dieses Anspruchs sei im vorliegenden Fall allerdings die Schule. Die Jobcenter seien nur dann zu Leistungen verpflichtet, wenn es keine vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträger gebe. Das Gericht hoffe deshalb, dass von der Verhandlung auch eine Signalwirkung ausgehe. Alle Schulen sollten ihre Verantwortung für die Bildung der Kinder ernst nehmen. Dazu gehöre auch, dass sie sicherstellen, dass Hausaufgaben an den Schul-Computern gemacht werden können, wenn die Aufgabe dies erfordert und ein Kind keinen eigenen Computer hat.

SG Berlin - S 185 AS 11618/18

Redaktion beck-aktuell, 28. Februar 2019.

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