Gewaltsame Auseinandersetzung wegen zugeparkter Betriebseinfahrt
Der als Bauleiter tätige Kläger konnte nach der Rückkehr von einem beruflichen Termin nicht auf sein Betriebsgelände fahren, weil die Einfahrt durch einen Lkw blockiert war. Der Lkw-Fahrer fuhr trotz mehrfacher Aufforderung nicht beiseite. Der Kläger musste sein Auto stehen lassen und das Betriebsgelände zu Fuß betreten. Als er kurz darauf wieder zu seinem Wagen zurückkam, um einen neuen betrieblichen Termin wahrzunehmen, kam es zu einem Wortwechsel, bei dem der Lkw-Fahrer den Kläger als "egoistisches Arschloch" beschimpfte. Der Kläger, der im Begriff gewesen war, in sein Auto zu steigen, schlug die Wagentür wieder zu und ging zu dem Lkw-Fahrer, um "die Sache auszudiskutieren". Im Verlauf des Streits schlug der Lkw-Fahrer dem Kläger ins Gesicht. Der Kläger musste wegen einer Mittelgesichtsfraktur operiert werden. Die beklagte Unfallversicherung erkannte den Vorfall nicht als Arbeitsunfall an.
Betriebsweg mit Zur-Rede-Stellen des Lkw-Fahrers unterbrochen
Das SG hat die Klage nach Vernehmung des am Vorfall beteiligten Lkw-Fahrers abgewiesen. Zwar habe sich der Kläger auf einem an sich versicherten Betriebsweg befunden, als er vom Betriebsgelände wieder zu seinem Auto ging. Er habe diesen Betriebsweg jedoch wieder verlassen, als er die Wagentür nach den Beleidigungen des Lkw-Fahrers noch einmal schloss, um die Angelegenheit auszudiskutieren. Darin liege eine Zäsur. Ab diesem Moment habe das Handeln des Klägers privaten Zwecken gedient, nämlich dem Zur-Rede-Stellen des Lkw-Fahrers. Während dieser Unterbrechung des Betriebsweges habe kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestanden. In der obergerichtlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass insbesondere das Zurechtweisen anderer Verkehrsteilnehmer auf dem Weg zur Arbeit oder auf Betriebswegen nicht der betrieblichen Tätigkeit diene und etwaige hieraus resultierende Verletzungen unabhängig vom Verschulden dem privaten Lebensbereich zuzurechnen seien. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung ist möglich.