Physiotherapeutin übte Tätigkeit in Praxisräumen einer Kollegin aus
Die klagende Physiotherapeutin war in der Physiotherapiepraxis einer anderen Therapeutin tätig. Sie hatte keine eigenen Praxisräume. Bereits aus diesem Grunde waren die Sozialleistungsträger (Kranken- und Pflegekasse, Rentenversicherung sowie Arbeitsagentur) der Auffassung, dass eine angestellte Tätigkeit vorliege und Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten seien.
SG: Selbstständigkeit hängt nicht von eigenen Praxisräumen ab
Das Sozialgericht hat der dagegen gerichteten Klage der Physiotherapeutin stattgegeben und klargestellt, dass in jedem Fall eine Gesamtwürdigung der Umstände der Tätigkeit vorzunehmen sei. Es könne nicht allein auf das Merkmal eigener Praxisräume abgestellt werden, auch wenn diese einen Teil der Gesamtumstände ausmachten. Nach dem Gesetz seien Anhaltspunkte für eine Position als Angestellte die Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Hinzu komme nach der ständigen Rechtsprechung eine Vielzahl weiterer Kriterien, die das Gericht und damit auch die Behörden zu beachten hätten.
Gesamtumstände des Einzelfalls sprechen vorliegend nicht für abhängige Beschäftigung
Zu beachten seien zunächst mögliche vertragliche Abreden, die zwischen den Therapeuten bestehen und ob sie eingehalten werden, des Weiteren die unternehmerischen Risiken, wer also das Risiko der nicht bezahlten Rechnungen zu tragen habe. Vorliegend sei nach Bewertung der Gesamtumstände des Einzelfalls davon auszugehen, dass trotz Ausübung der Tätigkeit in Räumen einer anderen Therapeutin kein Angestelltenverhältnis bestanden habe.