SG Aurich: Gesundheitsschädigung bei fehlendem Kausalitätsnachweis nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen

Die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung erfordert zwingend, dass die Schädigung nachweislich als Folge des Arbeitsunfalls eingetreten ist. Dies stellt das Sozialgericht Aurich klar (Urteil vom 05.02.2019, Az.: S 3 U 70/16, nicht rechtskräftig).

Berufsgenossenschaft erkannte Verletzung nicht als Unfallfolge an

Ein Mann war während seiner Tätigkeit als Schlosser beim Öffnen eines Garagentors ausgerutscht und auf die rechte Schulter gefallen. Bei der anschließenden Krankenhausbehandlung stellten die Mediziner unter anderem einen Riss der Schultersehnen fest und behandelten diesen operativ. Die Berufsgenossenschaft erkannte diese Sehnenverletzung jedoch nicht als Unfallfolge an, weil die Ursächlichkeit des Sturzes für die Verletzung nicht nachgewiesen sei.

SG Aurich: Ursachenzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden erforderlich

Die gegen diese Bewertung gerichtete Klage hat das SG Aurich nach Durchführung von medizinischen Ermittlungen abgewiesen. Die Entscheidung der Berufsgenossenschaft sei rechtmäßig. Die Angabe des Klägers, dass er vor dem Unfall keine Schulterbeschwerden gehabt habe, könne keine andere Bewertung rechtfertigen. Die Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Unfallfolge erfordere im ersten Schritt zwingend einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden. Dieser müsse im Sinne einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit auf Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes nachgewiesen werden.

Zeitliches Zusammentreffen von Unfall und Beschwerden kein ausreichender Nachweis

Allein das zeitliche Zusammentreffen mit dem Auftreten von Beschwerden könne den Unfallzusammenhang nicht belegen. Zur Ermittlung der Ursächlichkeit hatte das Gericht eine medizinische Begutachtung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen durchführen lassen. Nach dem Ergebnis dieser Begutachtung sei dem Kläger der Nachweis nicht gelungen, dass die Sehnenverletzung erst anlässlich des Unfallereignisses eingetreten ist und nicht bereits zuvor bestanden hat. Hieraus folge auch, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Verletztengeld und auf die Übernahme der Behandlungskosten anlässlich des Sehnenrisses in der Schulter gegen die Berufsgenossenschaft hat.

SG Aurich, Urteil vom 05.02.2019 - S 3 U 70/16

Redaktion beck-aktuell, 28. Februar 2019.

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