Inanspruchnahme von Assistenzleistungen
Die Frau bezieht Sozialhilfe und nimmt in den angemieteten Räumlichkeiten überdies Leistungen der Eingliederungshilfe in Form von Assistenzleistungen (früher: ambulant betreutes Wohnen) in Anspruch. Die Inanspruchnahme von Leistungen der Eingliederungshilfe rechtfertige es, so die Klägerin, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen. Dies gelte, obwohl die tatsächlichen Unterkunftskosten die von der Städteregion Aachen für angemessen befundenen Kosten übersteigen und folge aus den entsprechenden Vorschriften des Sozialhilferechts, welche zum 01.01.2020 infolge der Einführung des Bundesteilhabegesetzes wesentliche Änderungen erfahren hätten.
Kosten müssen durch Leistungen der Eingliederungshilfe entstanden sein
Dieser Argumentation vermochten sich die Aachener Richter nicht anzuschließen. Das zum 01.01.2020 geänderte Gesetzesrecht sehe zwar die Übernahme um bis zu 25% höherer Kosten der Unterkunft und Heizung vor, wenn in den angemieteten Räumlichkeiten Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch genommen werden. Weitere Voraussetzung hierfür sei aber, dass zusätzliche Kosten belegt und vertraglich ausgewiesen werden, die gerade durch die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe bedingt werden oder zumindest in engem Zusammenhang hiermit stehen. Derartige zusätzliche, also über die üblichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hinaus gehenden, Kosten der Klägerin seien indessen nicht ersichtlich und insbesondere im Mietvertrag, den die Klägerin mit dem Träger des Wohnprojektes abgeschlossen hatte, auch nicht ausgewiesen.