Krankenhaus wusste von erschlichener Approbation nichts
Dem Krankenhaus war der Umstand der erschlichenen Approbation bei der Einstellung nicht bekannt gewesen. Nach seiner Einstellung führte der Mitarbeiter als Arzt zahlreiche operative Eingriffe an Patienten durch, die vom Krankenhaus auch gegenüber den klagenden Krankenkassen abgerechnet wurden. Nachdem die Fälschungen entdeckt worden waren, wurde der Mitarbeiter wegen Köperverletzung in zahlreichen Fällen sowie Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die zuständige Bezirksregierung nahm die seinerzeit fälschlich erteilte Approbation zurück. Im Nachgang forderten nun die Krankenkassen die gezahlten Leistungen vom Krankenhaus zurück, da seinerzeit eine ärztliche Leistung abgerechnet worden sei, aber kein Arzt diese erbracht habe.
Krankenhaus verweist auf fehlerfreie ärztliche Leistungen
Das beklagte Krankenhaus stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, zum damaligen Zeitpunkt habe eine, wenn auch erschlichene, gültige Approbation bestanden. Darüber hinaus seien, was zwischen den Beteiligten im Wesentlichen unstreitig ist, die Leistungen in medizinisch-fachlicher Hinsicht fehlerfrei erbracht worden. Das Gericht gab dem Krankenhaus im Ergebnis Recht und hat die Klagen der Krankenkassen abgewiesen.
Auch falscher Arzt kann ärztliche Behandlung erbringen
Zum einen habe der "falsche Arzt" regelmäßig nicht allein operiert, sondern ihm habe ein "echter" Arzt assistiert. Vor diesem Hintergrund sei die streitige Frage, ob es sich um eine "ärztliche Behandlung" gehandelt hat, zu bejahen, so das Gericht. Darüber hinaus sei – jedenfalls im Verhältnis zwischen dem Krankenhaus und den Krankenkassen – maßgeblich, dass zu dem Zeitpunkt, in dem die streitigen Operationen durchgeführt worden sind, der Mitarbeiter tatsächlich eine echte – wenn auch erschlichene – Approbationsurkunde vorweisen konnte.
Unwirksamkeit der Approbationsurkunde wirkt gegen Krankenhaus erst ab Rücknahme
Die Tatsache, dass die Rücknahme diese Urkunde von Beginn an unwirksam werden lasse, gelte nur gegenüber dem "falschen Arzt", nicht aber im Verhältnis zwischen Krankenhaus und den Krankenkassen, so das Gericht weiter. Das Krankenhaus müsse sich die Unwirksamkeit erst ab dem Zeitpunkt der Rücknahme entgegen halten lassen.
Finanzieller Schaden für Krankenkassen verneint
Schließlich scheitere die Rückforderung der Vergütungen auch daran, dass eine solche unbillig gewesen wäre, da die Behandlungen im Ergebnis den Regeln der Kunst entsprochen und die Krankenkassen damit gegenüber ihren jeweiligen Versicherten die geschuldeten Leistungen erbracht hätten. Aus diesem Grund seien auch etwaige Schadensersatzansprüche nicht gegeben. Den Krankenkassen sei ein finanzieller Schaden gerade nicht entstanden, so das Sozialgericht abschließend.