Obwohl sie ihn anfütterte: Rentnerin darf Nachbarskater Leo behalten
© Astrid Gast / stock.adobe.com (Symbolbild)

Trotz ausdrücklichen Verbots seiner Eigentümerin fütterte eine Züricher Rentnerin den Nachbarskater in ihrer Wohnung – gezielt, taktisch, und mit rechtlichen Folgen, die nach deutschem Recht wohl unmöglich wären. Vor Gericht kam es nun zu einem überraschenden Vergleich.

Der ungewöhnliche Streit in der Schweiz hatte eine juristische Dimension angenommen, weil die Halterin des Katers Strafanzeige erstattete. Die Staatsanwaltschaft warf der Rentnerin daraufhin unrechtmäßige Aneignung vor und wollte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 120 Franken und einem Bußgeld von 800 Franken belegen.

Trotz schriftlichen Verbots habe die Rentnerin den Kater der Nachbarin über Monate hinweg in ihre Wohnung gelockt, ihn regelmäßig gefüttert und die elektronische Katzenklappe so programmiert, dass "Leo" jederzeit ein- und ausgehen konnte, berichteten u.a. das Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) und der Schweizer Tages-Anzeiger. In der Folge sei das Tier nicht mehr zu seiner eigentlichen Besitzerin zurückgekehrt.

Da die Rentnerin den Strafbefehl nicht akzeptiert habe, sei es danach zur Hauptverhandlung gekommen. Dort hätten sich beide Seiten, jeweils immerhin auch anwaltlich vertreten, auf einen Vergleich geeinigt. Dessen genauer Inhalt sei nicht bekannt, die ursprüngliche Eigentümerin von Leo habe aber den Strafantrag zurückgezogen und der Kater dürfe bei der Rentnerin bleiben. Die Kosten "gehen auf die Gerichtskasse", heißt es in dem Artikel des Tages-Anzeiger.

In Deutschland nicht strafbar

Das SRF schreibt übrigens weiter, Fälle wie der von Kater Leo landeten in der Schweiz "zunehmend vor Gericht", weil die rechtmäßigen Besitzer die "Fütterer" anzeigten. Nach Schweizer Recht kann offenbar ein Fall der "Sachentziehung" vorliegen, wenn eine Katze gezielt angefüttert wird, damit sie bleibt. In Deutschland ergibt jedenfalls eine kurze Recherche bislang keine Strafverfahren; ein Diebstahl oder eine Ordnungswidrigkeit werden hierzulande offenbar nicht angenommen oder auch nur geprüft.

Anders sieht es aber zivilrechtlich aus: So sollen Vermieter das Füttern freilaufender Katzen untersagen können, wenn diese andere Mieterinnen und Mieter in ihren Rechten stören. Und die Eigentümerin von Kater Leo hätte, würde er in Deutschland leben, zumindest laut dem LG München I durchaus einen Anspruch aus ihrer Eigentumsverletzung ableiten können, wenn denn die Rentnerin das Tier nachweisbar angefüttert hätte, damit es bei ihr bleibt.

Das Urteil aus München (vom 25.01.2019 – 30 S 7016/18) beschäftigt sich in fast epischer Breite und in teilweise beinahe lyrisch anmutenden Ausführungen mit den Rechtsfragen dieser Konstellation; man kann nur vermuten, dass in der zuständigen 30. Kammer Katzenfreunde, jedenfalls aber Freundinnen und Freunde sehr grundsätzlicher Fragen zum Eigentumsrecht saßen.

Redaktion beck-aktuell, pl, cil, 7. Mai 2025.

Mehr zum Thema