Die Schufa hat nach eigenen Angaben die Einträge von rund 250.000 Verbrauchern gelöscht, die eine Privatinsolvenz hinter sich haben. Vor dem Hintergrund laufender Gerichtsverfahren hatte die Auskunftei angekündigt, die Speicherfrist der Einträge von drei Jahren auf sechs Monate zu verkürzen. Das Vorhaben wurde nun umgesetzt, wie die Schufa auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur mitteilte. "Für die meisten der 250.000 Verbraucherinnen und Verbraucher verbessert sich die Bonität durch die Verkürzung der Speicherdauer", sagte Schufa-Vorstandsmitglied Ole Schröder.
Schuldenbefreiung durch Privatinsolvenz
Durch eine Verbraucherinsolvenz können sich Privatleute von ihren Schulden befreien, auch wenn sie nicht alles zurückzahlen können. Am Ende steht die sogenannte Restschuldbefreiung. Die Information darüber wird sechs Monate lang auf einem amtlichen Internetportal veröffentlicht. Die Schufa und andere Auskunfteien erheben diese Bekanntmachungen und speicherten sie drei Jahre lang. Vor den Gerichten wird darum gestritten, ob das noch zulässig ist. Denn seit Mai 2018 gilt in der Europäischen Union ein neues Datenschutzrecht.
Nicht erlassene Neuschulden nicht erfasst
Die Schufa hatte vor diesem Hintergrund angekündigt, die Speicherdauer zu verkürzen und dies bis Ende April umzusetzen. Künftig werden die Informationen zu einer Restschuldbefreiung nach Angaben der Schufa automatisch nach sechs Monaten gelöscht. Lediglich Neuschulden, die nicht durch die Restschuldbefreiung erlassen worden seien, blieben bestehen. Durch die Verkürzung der Speicherdauer verbessere sich auch die Bonität.
EuGH beschäftigt sich mit Speicherdauer
Mit der Frage der Speicherdauer beschäftigen sich aktuell der Europäische Gerichtshof und der Bundesgerichtshof. Letzterer möchte eine Klärung durch den EuGH abwarten. Mitte März hatte sich der zuständige Generalanwalt des EuGH in zwei Schufa-Fällen aus Deutschland sehr kritisch zu der bisherigen Praxis geäußert (vgl. NZI 2023, 399): Die Restschuldbefreiung solle es den Betroffenen ermöglichen, sich erneut am Wirtschaftsleben zu beteiligen – durch die lange Speicherung werde das jedoch vereitelt. Oft schließen sich die EuGH-Richter der Einschätzung des Generalanwalts an.
Redaktion beck-aktuell, Gitta Kharraz, 26. April 2023 (dpa).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Generalanwalt beim EuGH, Speicherdauer personenbezogener Daten in Wirtschaftsauskunfteien, NZI 2023, 399
Helling, Zulässige Speicherung des Datums "Restschuldbefreiung", GRUR-Prax 2022, 205
OLG Schleswig, Eintragung erfolgter Restschuldbefreiung in Datenbanken von Auskunfteien über die Löschungsfrist für das Insolvenzbekanntmachungsportal hinaus, BeckRS 2021, 16986
LG Gießen
, Kein Anspruch auf Löschung eines SCHUFA-Eintrags über Restschuldbefreiung,
BeckRS 2021, 29339
Aus dem Nachrichtenarchiv
Schufa verkürzt Speicherdauer für Einträge zu Privatinsolvenzen, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 28.03.2023, becklink 2026613
Schufa-Scoring verstößt gegen DS-GVO, Meldung der Redaktion beck-aktuell vom 16.03.2023, becklink 2026476
BGH prüft: Wann muss die Schufa die alten Schulden löschen?, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 14.02.2023, becklink 2026140
Schufa muss Informationen zu Restschuldbefreiung nicht löschen, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 29.04.2022, becklink 2023088
EuGH-Vorlage: Darf die Schufa Daten aus öffentlichen Registern speichern?, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 29.08.2021, becklink 2021034