Das Schlichtungsverfahren
Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft unterbreitet nach eigener Auskunft Schlichtungsvorschläge in der Regel innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der vollständigen Beschwerdeakte, das heißt nach Eingang der Stellungnahmen beider Parteien und Vorliegen aller erforderlichen Angaben sowie Unterlagen für die rechtliche Beurteilung der Streitigkeit. Wenn ein Ablehnungsgrund im Sinne der Satzung der Schlichtungsstelle vorliege, lehne sie die Durchführung des Schlichtungsverfahrens in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang beziehungsweise nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes ab. Damit halte die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft die im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) vorgeschriebenen Fristen ein.
Tätigkeitsbericht beleuchtet Arbeit der Schlichtungsstelle
Zentrale Aufgabe sei die Vermittlung bei Streitigkeiten über das Rechtsanwaltshonorar oder Schadensersatzforderungen wegen vermeintlicher Schlechtleistung zwischen Rechtsanwälten und ihren (ehemaligen) Mandanten. Im Tätigkeitsbericht 2016 seien statistische Angaben zu den Antragseingängen, den Schlichtungsvorschlägen und der durchschnittlichen Verfahrensdauer zu finden. Hinsichtlich der abgelehnten Anträge sei eine Statistik für das 1. Halbjahr 2016 und eine Statistik für das 2. Halbjahr 2016 aufgeführt, da ab dem 01.07.2016 die neue Satzung der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Kraft getreten sei. Ferner seien im Tätigkeitsbericht typische Fallkonstellationen aufgeführt, die häufig Anlass für ein Schlichtungsverfahren geboten hätten, sowie Empfehlungen zur Vermeidung derartiger Streitigkeiten. Zusätzlich werden einige Schlichtungsfälle anonymisiert geschildert.