Schleswig-Holstein: Landesbeamte weiterer Besoldungsgruppen unteralimentiert

Die Besoldung im Jahr 2007 in den Besoldungsgruppen A 13, A 15 und A 16 für verbeamtete Lehrkräfte in Schleswig-Holstein verstößt gegen das verfassungsrechtliche Gebot der amtsangemessenen Alimentation. Das hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig auf die Berufung mehrerer verbeamteter Lehrkräfte gegen Urteile des Verwaltungsgerichts entschieden. Das letzte Wort hat nun das Bundesverfassungsgericht, dem die Verfahren zur abschließenden Überprüfung vorgelegt werden.

Auslöser des Verfahrens: Wegfall des Weihnachtsgeldes

Die Verfahren betreffen Klagen eines Studienrates, einer Realschullehrerin, einer Realschulrektorin und eines Oberstudiendirektors, die sich alle vier durch den DGB vertreten lassen haben. Im September 2018 hatte das Verwaltungsgericht bereits für die Besoldungsgruppe A 7 eine verfassungswidrige Unteralimentation festgestellt. Auslöser für die aktuellen Verfahren war der endgültige Wegfall des Weihnachtsgeldes für die Beamten des Landes im Jahr 2007, das als sogenannte Sonderzahlung Bestandteil der Alimentation ist.

Alimentationsprinzip hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums

Das Alimentationsprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet den Dienstherrn – hier das Land Schleswig-Holstein –, Beamte sowie ihre Familien angemessen zu alimentieren und ihnen entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren.

Indizien für "evident unzureichende" Besoldung

Gerade dies vermochte das OVG Schleswig in Anwendung der vom BVerfG entwickelten Prüfungsstufen nicht festzustellen. Als Indizien für eine "evident unzureichende" Besoldung erkannte er eine zu große Abweichung der Besoldungsentwicklung einerseits von den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes und andererseits von der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes.

Gefüge der Besoldungsstaffelung insgesamt fehlerhaft

Zusätzlich stellte das OVG fest, dass der gebotene Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitssuchende in den Besoldungsgruppen bis A 7 nicht eingehalten werde mit der Folge, dass das Gefüge der Besoldungsstaffelung insgesamt fehlerhaft sei.

Haushalterische Gründe keine Rechtfertigung

Das beklagte Land vermochte die damit gegebene Vermutung einer evident unzureichenden Besoldung nicht zu widerlegen. Darüber hinaus konnte das Gericht auch keine verfassungsmäßige Rechtfertigung für die festgestellte Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG zu erkennen. Ganz im Gegenteil sei es nicht angängig, den Beamten des Landes allein aus haushalterischen Gründen ein derart einseitiges Sonderopfer aufzuerlegen. Dies zeuge nicht von einem schlüssigen Gesamtsparkonzept. 

OVG Schleswig, Beschluss vom 23.03.2021 - 2 LB 93/18

Redaktion beck-aktuell, 24. März 2021.