Schlecker-Insolvenzverwalter scheitert erneut mit Klage auf Kartellschadenersatz

Der Insolvenzverwalter der Drogeriemarktkette Schlecker ist mit seiner Klage auf Kartellschadenersatz gegen Hersteller, die am Drogeriekartell beteiligt waren, auch in der Berufungsinstanz gescheitert. Es sei nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der kartellrechtswidrige Informationsaustausch der Hersteller zu einem Schaden bei Schlecker geführt habe, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Insolvenzverwalter: Wegen Drogerie-Kartell überhöhte Bezugspreise gezahlt

Der Kläger begehrte als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Drogeriemarktkette Schlecker Schadenersatz in Höhe von rund 212 Millionen Euro von den Beklagten, die zu den in Deutschland führenden Anbietern von Drogeriemarkenartikeln in den Bereichen Körperpflege, Wasch- und Reinigungsmittel gehören. Der Kläger behauptete, Drogeriemarkenartikel im Zusammenhang mit einem vom Bundeskartellamt festgestellten und bebußten kartellrechtswidrigen Informationsaustausch überteuert bezogen zu haben. An dem Informationsaustausch hatten sich die Beklagten sowie weitere, den Beklagten als Streithelfer beigetretene Anbieter von Drogeriemarkenartikeln in zeitlich wie inhaltlich unterschiedlichem Umfang zwischen März 2004 und November 2006 im Rahmen eines seit den 1990er Jahren verbandsmäßig eingerichteten Arbeitskreises beteiligt. Das Landgericht wies die Klage ab. Dagegen legte der Insolvenzverwalter Berufung ein.

OLG: Kausaler Schaden nicht hinreichend wahrscheinlich

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Es stehe zwar nach § 33 Abs. 4 GWB bindend fest, dass die Beklagten Kartellrechtsverstöße begangen haben. Auch sei der Insolvenzschuldner als unmittelbarer Abnehmer der Beklagten "kartellbetroffen". Jedoch habe sich nicht mit der für die Haftungsausfüllung gemäß § 287 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen lassen, dass der Informationsaustausch zu einem kausalen Schaden bei dem Insolvenzschuldner geführt habe. Dies stehe nicht bereits aufgrund der Feststellungen des Bundeskartellamtes in den gegen die Beklagten und Streithelfer ergangenen Bußgeldbescheiden bindend fest. Bereits bei Quoten- und Kundenschutzkartellen streite kein Anscheinsbeweis dafür, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten. Dies gelte erst recht für einen reinen Informationsaustausch.

Zahlreiche Indizien sprechen gegen preissteigernde Wirkung

Ob statt des Anscheinsbeweises eine entsprechende tatsächliche Vermutung im Sinne eines Erfahrungssatzes für einen reinen Austausch wettbewerbsrelevanter Informationen gelte, könne offenbleiben. Jedenfalls komme dieser für den hier in Rede stehenden Informationsaustausch kein maßgebliches Gewicht zu. Es lägen vielmehr zahlreiche Indizien vor, die einer preissteigernden Wirkung entgegenstünden. So sprächen die konkreten Marktgegebenheiten, die Praxis und der Gegenstand des Informationsaustauschs unter Berücksichtigung insbesondere der legalen Zielsetzung des Arbeitskreises, die fehlende Kartelldisziplin und die starke Verhandlungsposition des Insolvenzschuldners gegen einen ursächlich auf das wettbewerbswidrige Verhalten zurückzuführenden Schaden.

Vorgelegtes Privatgutachten mangelhaft

Ein Kartellschaden sei auch nicht nach dem vom Kläger eingereichten Privatgutachten indiziert. Das Gutachten leide vielmehr gemäß den nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagten unter methodischen Fehlern und Widersprüchen der ökonometrischen Analyse und Berechnung, insbesondere bei der Auswahl und Ermittlung zugrunde liegender Anknüpfungstatsachen. Diesen Einwänden sei der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten, sodass kein Anlass für eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung gegeben sei.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 12.05.2020 - 11 U 98/18

Redaktion beck-aktuell, 22. Mai 2020.