Sanierungs- und Insolvenzrecht soll modernisiert werden
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© Sascha Steinach / dpa

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) will das Sanierungs- und Insolvenzrecht fortentwickeln und wettbewerbsfähig machen. Ihr Referentenentwurf sieht unter anderem die Einführung eines Rechtsrahmens für Restrukturierungen vor, mit dem Insolvenzen abgewendet werden können. Davon sollen insbesondere auch Unternehmen Gebrauch machen können, die infolge der Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind.

Maßstab für Überschuldungsprüfung soll gelockert werden

Für die von der Pandemie betroffenen Unternehmen sollen weitergehende Erleichterungen geschaffen werden: Sie sollen ab dem 01.01.2021 zwar wieder der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung unterliegen. Allerdings soll der Überschuldungsprüfung künftig ein gelockerter Maßstab zugrunde gelegt werden, der auch auf die derzeitigen Prognoseunsicherheiten Rücksicht nimmt.

Verzicht auf Insolvenzverwalter nur bei gut und solide vorbereiteten Vorhaben

Auch sollen die Sanierungsmöglichkeiten des bestehenden Rechts fortentwickelt werden. Laut Justizministerium soll sichergestellt werden, dass der Verzicht auf die Bestellung eines Insolvenzverwalters in den sogenannten Eigenverwaltungsverfahren grundsätzlich nur gut und solide vorbereitete Vorhaben vorbehalten bleibt. Diesen Unternehmen soll aber zugleich ein rechtssicherer Weg zu den eigenverwaltungsbasierten Sanierungsoptionen eröffnet werden.

Deutsches Sanierungsrecht soll attraktiv werden

Die vorgeschlagenen Ergänzungen und Fortentwicklungen sollen das deutsche Sanierungsrecht effektiver und leistungsfähiger machen. Künftig solle es keinen Grund mehr für die Inanspruchnahme ausländischer Verfahren durch deutsche Unternehmen geben, so Lambrecht.

VID begrüßt Entwurf

Der Berufsverband der Insolvenzverwalter Deutschlands (VID) begrüßte diesen umfassenden Ansatz. Der Referentenentwurf adressiere über die Richtlinie hinaus auch die Ergebnisse der ESUG-Evaluierung und die Präzisierung der Insolvenzgründe. "Das neue Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG ist das eigentliche Herzstück der Reform", erläuterte Christoph Niering, Vorsitzender des Berufsverbandes in einer ersten Stellungnahme des VID. "Es wird vor dem aktuellen Hintergrund auch daran gemessen werden, wie gut es mit COVID-19 Unternehmenskrisen umgehen kann". Besonders begrüßt der VID, dass Wert auf ein Frühwarnsystem gelegt wird, welches die Organe aber auch die Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in die Pflicht nimmt (§ 1 StaRUG und Art. 19 und 21 SanInsFoG). Es werde dazu führen, dass Unternehmen früher darüber nachdenken, die Möglichkeiten der Restrukturierung oder auch der Insolvenz in Anspruch zu nehmen, hofft der Verband.

Überarbeitung des ESUG

Die im Entwurf ebenfalls vorgestellte Überarbeitung des ESUG geht laut VID grundsätzlich in die richtige Richtung, da viele Ergebnisse der Evaluierung Berücksichtigung gefunden haben. Für den Berufsverband sind allerdings einige Änderungen kritisch zu hinterfragen, da sie unter anderem nicht für die notwendige Klarheit sorgen. So habe zum Beispiel die Forderung des VID nach einer Präzisierung des Einstiegs in das Eigenverwaltungsverfahren Berücksichtigung gefunden. Leider werde diese aber sofort mit Ausnahmeregelungen relativiert, die rechtssichere Entscheidungen schwierig machen.

Insolvenzgründe

Der Gesetzgeber halte an den Insolvenzgründen der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung fest, konkretisiere sie jedoch in einem begrüßenswerten Schritt, der auch ihre praktische Handhabung vereinfachen werde.

Berufsrecht weiter ohne Berücksichtigung

Kritisch sieht der VID, dass das Thema Berufsrecht für Insolvenzverwalter keine Berücksichtigung im Referentenentwurf gefunden hat. Das Berufsrecht hätte in Grundzügen angelegt werden können, wie es die Richtlinie oder der Koalitionsvertrag vorsehen. Jetzt umso mehr, wo das SanInsFog neue Rollen wie den Restrukturierungsbeauftragten oder den Sanierungsmoderator für den Berufstand vorsehe.

Redaktion beck-aktuell, 21. September 2020.