Verfahren auch bei fremdenfeindlichen Straftaten anwendbar
Anwendbar ist das Verfahren bei Diebstahl, Drogendelikten, Attacken auf Beamte und Journalisten, aber auch bei fremdenfeindlichen Straftaten und Verstößen gegen ausländerrechtliche Bestimmungen, wenn Täter und Tatverlauf sowie die Beweislage klar sind. "Theoretisch passt alles, wenn Sie einen geständigen Täter haben und nicht mehr als ein Jahr Straferwartung", erläuterte Generalstaatsanwalt Hans Strobl.
Mündliche Anklage möglich
Im Unterschied zum normalen Strafverfahren kann die Anklage mündlich erhoben werden und muss nicht vor der Hauptverhandlung bei Gericht eingehen. Das beschleunigte Verfahren beinhaltet verkürzte oder gar den Verzicht auf Ladungsfristen und die Möglichkeit, nicht zur Hauptverhandlung erscheinende Beschuldigte für eine Woche in Haft zu nehmen.
Zahl beschleunigter Verfahren in Sachsen bisher unterdurchschnittlich
Nach Ministeriumsangaben liegt Sachsen mit nur rund 100 solcher beschleunigter Verfahren pro Jahr weit unter dem Bundesdurchschnitt. Angesichts von rund 36.000 Strafverfahren, die bei den Amtsgerichten landen, beträgt die Quote rund 0,03%. Bundesweit werden pro Jahr bis zu 14.000 Verfahren beschleunigt erledigt. Die Bearbeitungszeit in Sachsen für Strafverfahren liegt bei vier bis fünf Monaten, für beschleunigte Verfahren sieht das Gesetz maximal sechs Wochen vor.